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- FamRZ 2019, 30Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 30
- FuR 2019, 105Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2019, Seite: 105
- MDR 2018, 1505Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 1505
- NJW-RR 2018, 1348Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 1348
- NJW-Spezial 2018, 709Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 709
- , Beschluss28.12.2017, 211 F 1052/17
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss14.05.2018
Minderjähriges Kind hat Anspruch auf unbefristeten UnterhaltstitelKeine Begrenzung des Unterhaltstitels auf Zeit bis zur Volljährigkeit
Ein minderjähriges Kind hat einen Anspruch auf Erstellung eines unbefristeten Unterhaltstitels. Eine Begrenzung des Titels bis zur Zeit der Volljährigkeit kommt nicht in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2017 hatte sich der Vater eines 13-jährigen Sohns mittels einer vollstreckbaren notariellen Urkunde dazu verpflichtet, bis zur Eintritt der Volljährigkeit seines Sohns Kindesunterhalt in Höhe von 144 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle in der jeweils geltenden Fassung in der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Der Sohn lebte bei seiner Mutter. Er beantragte nunmehr beim Familiengericht die Befristung des Unterhaltstitels aufzuheben. Dem kam das Gericht auch nach. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.
Keine Befristung des Unterhaltstitels bis zur Zeit der Volljährigkeit
Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindesvaters zurück. Der Sohn habe einen Anspruch auf Abänderung des Unterhaltstitels in einen unbefristeten über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus geltenden Unterhaltstitel. Dem Verwandtenunterhalt sei eine Differenzierung zwischen dem Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder fremd. Vielmehr bestehe zwischen dem Unterhalt des minderjährigen und des volljährigen Kindes Anspruchsidentität. Aus § 244 FamFG ergebe sich im Übrigen, dass dem dynamisierten Kindesunterhaltstiteln der Einwand der Volljährigkeit nicht entgegengehalten werden kann. Die Titel gelten über das Alter der Volljährigkeit hinaus. Das Kind solle nicht gezwungen werden, sich nach Eintritt der Volljährigkeit einen neuen Titel beschaffen zu müssen.
Möglichkeit des Abänderungsverfahrens durch Unterhaltsschuldner
Veränderungen mit Vollendung des 18. Lebensjahres des unterhaltsberechtigten Kindes in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht könne der Unterhaltsschuldner mit dem Abänderungsverfahren zu gegebener Zeit geltend machen, so das Oberlandesgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)
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