21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 28171

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Beschluss14.05.2018Oberlandesgericht Bamberg2 UF 14/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2019, 30Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 30
  • FuR 2019, 105Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2019, Seite: 105
  • MDR 2018, 1505Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 1505
  • NJW-RR 2018, 1348Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 1348
  • NJW-Spezial 2018, 709Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 709
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Vorinstanz:
  • , Beschluss28.12.2017, 211 F 1052/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss14.05.2018

Minderjähriges Kind hat Anspruch auf unbefristeten UnterhaltstitelKeine Begrenzung des Unter­halt­s­titels auf Zeit bis zur Volljährigkeit

Ein minderjähriges Kind hat einen Anspruch auf Erstellung eines unbefristeten Unter­halt­s­titels. Eine Begrenzung des Titels bis zur Zeit der Volljährigkeit kommt nicht in Betracht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bamberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2017 hatte sich der Vater eines 13-jährigen Sohns mittels einer vollstreckbaren notariellen Urkunde dazu verpflichtet, bis zur Eintritt der Volljährigkeit seines Sohns Kindesunterhalt in Höhe von 144 % des Minde­st­un­terhalts der Düsseldorfer Tabelle in der jeweils geltenden Fassung in der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Der Sohn lebte bei seiner Mutter. Er beantragte nunmehr beim Familiengericht die Befristung des Unter­halt­s­titels aufzuheben. Dem kam das Gericht auch nach. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Keine Befristung des Unter­halt­s­titels bis zur Zeit der Volljährigkeit

Das Oberlan­des­gericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindesvaters zurück. Der Sohn habe einen Anspruch auf Abänderung des Unter­halt­s­titels in einen unbefristeten über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus geltenden Unterhaltstitel. Dem Verwand­ten­un­terhalt sei eine Differenzierung zwischen dem Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder fremd. Vielmehr bestehe zwischen dem Unterhalt des minderjährigen und des volljährigen Kindes Anspruch­s­i­dentität. Aus § 244 FamFG ergebe sich im Übrigen, dass dem dynamisierten Kindes­un­ter­halt­s­titeln der Einwand der Volljährigkeit nicht entge­gen­ge­halten werden kann. Die Titel gelten über das Alter der Volljährigkeit hinaus. Das Kind solle nicht gezwungen werden, sich nach Eintritt der Volljährigkeit einen neuen Titel beschaffen zu müssen.

Möglichkeit des Abände­rungs­ver­fahrens durch Unter­halts­schuldner

Veränderungen mit Vollendung des 18. Lebensjahres des unter­halts­be­rech­tigten Kindes in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht könne der Unter­halts­schuldner mit dem Abände­rungs­ver­fahren zu gegebener Zeit geltend machen, so das Oberlan­des­gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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