21.11.2024
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Dokument-Nr. 23538

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Beschluss29.02.2016Oberlandesgericht München34 Wx 19/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 261Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 261
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Oberlandesgericht München Beschluss29.02.2016

Durch gerichtlichen Vergleich titulierte Kindes­unterhalts­forderung erlischt nicht mit Volljährigkeit der KinderUnter­halts­pflicht der Eltern besteht aufgrund Verwandtschaft zum bedürftigen Kind

Verpflichtet sich ein Elternteil durch einen gerichtlichen Vergleich zur monatlichen Leistung von Kindesunterhalt, so erlischt die Unter­halts­pflicht nicht mit Erreichen der Volljährigkeit der Kinder. Die Unter­halts­pflicht der Eltern besteht aufgrund der Verwandtschaft zum unterhalts­bedürftigen Kind und nicht wegen seines Alters. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch einen gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der Vater zweier minderjähriger Töchter im Mai 2011 zur monatlichen Leistung von Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 100 EUR. Nach Erreichen der Volljährigkeit der beiden Kinder im März 2014 stellte der Vater sämtliche Unter­halts­zah­lungen ein. Da die Mutter der beiden Kinder von einer weiteren Unterhaltspflicht des Vaters ausging, kam der Fall vor Gericht.

Unter­halts­pflicht erlischt nicht mit Volljährigkeit der Kinder

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten der Mutter. Die Unter­halts­pflicht des Vaters sei nicht mit Erreichen der Volljährigkeit der beiden Kinder erloschen, da der Vergleich Unter­halts­for­de­rungen nicht nur für den Zeitraum der Minder­jäh­rigkeit tituliert. Eine solche zeitliche Begrenzung komme in dem Vergleich nicht zum Ausdruck.

Begriff "Kindesunterhalt" bezieht sich nicht ausschließlich auf minderjährige Kinder

Der im Vergleich verwendete Begriff "Kindesunterhalt" bezeichne weder im allgemeinen noch im juristischen Sprachgebrauch eine nur gegenüber minderjährigen Kindern bestehende Unter­halts­ver­pflichtung, so das Oberlan­des­gericht. Vielmehr sei dieser Begriff Ausdruck der aus der, mit Volljährigkeit der Kinder nicht endenden, Verwandtschaft bestehenden Unter­halts­pflicht der Eltern gegenüber dem unter­halts­be­dürftigen Kind.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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