Dokument-Nr. 23538
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- NJW-Spezial 2016, 261Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 261
Oberlandesgericht München Beschluss29.02.2016
Durch gerichtlichen Vergleich titulierte Kindesunterhaltsforderung erlischt nicht mit Volljährigkeit der KinderUnterhaltspflicht der Eltern besteht aufgrund Verwandtschaft zum bedürftigen Kind
Verpflichtet sich ein Elternteil durch einen gerichtlichen Vergleich zur monatlichen Leistung von Kindesunterhalt, so erlischt die Unterhaltspflicht nicht mit Erreichen der Volljährigkeit der Kinder. Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht aufgrund der Verwandtschaft zum unterhaltsbedürftigen Kind und nicht wegen seines Alters. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch einen gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der Vater zweier minderjähriger Töchter im Mai 2011 zur monatlichen Leistung von Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 100 EUR. Nach Erreichen der Volljährigkeit der beiden Kinder im März 2014 stellte der Vater sämtliche Unterhaltszahlungen ein. Da die Mutter der beiden Kinder von einer weiteren Unterhaltspflicht des Vaters ausging, kam der Fall vor Gericht.
Unterhaltspflicht erlischt nicht mit Volljährigkeit der Kinder
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Mutter. Die Unterhaltspflicht des Vaters sei nicht mit Erreichen der Volljährigkeit der beiden Kinder erloschen, da der Vergleich Unterhaltsforderungen nicht nur für den Zeitraum der Minderjährigkeit tituliert. Eine solche zeitliche Begrenzung komme in dem Vergleich nicht zum Ausdruck.
Begriff "Kindesunterhalt" bezieht sich nicht ausschließlich auf minderjährige Kinder
Der im Vergleich verwendete Begriff "Kindesunterhalt" bezeichne weder im allgemeinen noch im juristischen Sprachgebrauch eine nur gegenüber minderjährigen Kindern bestehende Unterhaltsverpflichtung, so das Oberlandesgericht. Vielmehr sei dieser Begriff Ausdruck der aus der, mit Volljährigkeit der Kinder nicht endenden, Verwandtschaft bestehenden Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem unterhaltsbedürftigen Kind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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