Oberlandesgericht Bamberg Beschluss12.06.2013
Verantwortlicher für Ladungssicherheit muss regelmäßig Stichproben durchführenVerstoß gegen die Kontrollpflicht begründet Ordnungswidrigkeit
Wer für die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften bei Lastkraftwagen verantwortlich ist, muss regelmäßig und unerwartet Stichproben durchführen. Tut er dies nicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Disponent einer Logistik-Firma für die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften verantwortlich. Diese Pflicht umfasste es, die LKW auf die Vorschriftmäßigkeit ihrer Ladung zu überprüfen. Da er seinen Überwachungspflichten durch die Vornahme regelmäßiger Stichproben nicht ausreichend nachgekommen war, wurde er vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 270 € verurteilt. Dagegen legte der Disponent Rechtsbeschwerde ein.
Pflichtenverstoß des Disponenten lag vor
Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Rechtsbeschwerde zurück. Denn der Disponent habe keine ausreichenden Vorkehrungen für die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften (§ 31 Abs. 2 StVZO und §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 StVZO) getroffen. Dies könne angesichts der besonderen Gefahren für den Straßenverkehr bei entsprechenden Verstößen, nur dann angenommen werden, wenn der insoweit Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt, diese mit den notwendigen Weisungen versieht und sich durch gelegentliche und unerwartete Kontrollen davon überzeugt, dass die Weisungen auch beachtet werden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.
Zufällige Kontrollen genügen nicht
Soweit der Disponent nur tätig wurde, wenn er zufällig an einem Fahrzeug vorbeikam und ihm etwas auffiel, habe dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht ausgereicht, um seinen Kontrollpflichten nachzukommen. Denn in einem solchen Fall bleibe es dem Zufall überlassen, ob entsprechende Verstöße von ihm beim Gang über das Betriebsgelände festgestellt werden. Dies schließe im Übrigen das Erkennen von verborgenen Mängeln, die nur einer gezielten Kontrolle auffallen, von vornherein aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/tb)