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Amtsgericht Landstuhl Urteil15.03.2022

Pflicht zur stich­pro­ben­artigen Kontrolle trotz Mitnahme der Betrie­bs­fahrzeuge durch Mitarbeiter nach HauseFahrlässiger Verstoß gegen §§ 31 Abs. 2, 41 StVZO wegen Nichterkennen von Flugrost an Fahrzeugfelgen

Für den Fahrzeughalter besteht die Pflicht zur stich­pro­ben­artigen Kontrolle der Betrie­bs­fahrzeuge auch dann, wenn die Mitarbeiter die Fahrzeuge mit nach Hause nehmen. Unterlässt er dies und erkennt somit nicht Flugrost an den Fahrzeugfelgen, so kann ihm ein fahrlässiger Verstoß gegen §§ 31 Abs. 2, 41 StVZO angelastet werden. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer LKW-Kontrolle auf einem Parkplatz einer Autobahn wurden im Juli 2021 an einem LKW mit Auflieger Flugrost an den Felgen des Sattelanhängers festgestellt. Der LKW war Teil eines ca. 300 Fahrzeuge umfassenden Fuhrparks einer Firma. Dem Geschäftsführer wurde nunmehr vorgeworfen, die Inbetriebnahme eines LKW zugelassen zu haben, obwohl die Verkehrs­si­cherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beeinträchtigt war. Der Geschäftsführer wehrte sich gegen den Vorwurf damit, dass der gesamte Fuhrpark von einer externen Firma gewartet werden würde. Zudem habe er seine Angestellten angewiesen, vor dem Fahrtantritt die Fahrzeuge zu kontrollieren. Eine eigene Kontrolle sei ihm teilweise nicht möglich, da Fahrzeuge öfters von Mitarbeiten mit nach Hause genommen werden.

Verstoß gegen Überwa­chungs­pflichten wegen fehlender stich­pro­ben­artiger Kontrollen

Das Amtsgericht Landstuhl verurteilte den Geschäftsführer zu einer Geldbuße von 270 EUR. Ihm sei ein fahrlässiger Verstoß gegen §§ 31 Abs. 2, 41 StVZO vorzuwerfen. Zur Überwachungspflicht gehöre es, sich durch gelegentliche, auch überraschende Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen auch beachtet werden. Eine stich­pro­ben­artige Kontrolle sei auch dann zumutbar, wenn die Mitarbeiter des Betroffenen die Betrie­bs­fahrzeuge häufig wegen des frühen Dienstantritts mit nach Hause nehmen und ihre Fahrten nicht vom Betriebsgelände aus antreten. Der Betroffene müsse dann eben den Fahrzeugzustand stich­pro­benartig bei der Anfahrt zum Betriebsgelände, bei der Abfahrt zu einem Auftrag oder am Abstellort des Fahrzeugs überprüfen. Dieser Pflicht sei der Geschäftsführer nicht nachgekommen.

Quelle: Amtsgericht Landstuhl, ra-online (vt/rb)

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