21.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil15.11.2012

Nieder­säch­sische Gebührenordnung für Sonder­transporte nicht zulässigNormen­kon­troll­klagen von Spedi­ti­o­ns­firmen erfolgreich

Die von den nieder­säch­sischen Ministerien für Wirtschaft-, Arbeit- und Verkehr sowie für Finanzen am 14. Februar 2012 erlassene und am 1. April 2012 in Kraft getretene Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen für übermäßige Straßen­nut­zungen ist nichtig. Dies hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht in drei Normen­kon­troll­ver­fahren entschieden.

In den hier vorliegenden Fällen hatten mehrere Spedi­ti­o­ns­firmen aus Niedersachsen, die Schwerlast- und Großraum­transporte durchführen, und sich durch die erhöhten Gebühren belastet sehen, geklagt.

Eigenständige Gebührenordnung für Straßennutzung unzulässig

Die Benutzung öffentlicher Straßen mit besonders großen oder schweren Fahrzeugen oder Ladungen ist nach der Straßenverkehrsordnung erlaub­nis­pflichtig; für die Erteilung der Erlaubnisse sind von den zuständigen Straßen­ver­kehr­s­ämtern Gebühren auf der Grundlage einer vom Bundes­ge­setzgeber erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zu erheben. Die Ministerien für Wirtschaft und Finanzen haben aufgrund einer mit dem Haushaltsgesetz 2012 vorgenommenen Ergänzung der Verwal­tungs­kos­ten­ge­setzes am 14. Februar 2012 eine eigenständige nieder­säch­sische Gebührenordnung erlassen, die am 1. April 2012 in Kraft getreten ist. Sie soll bei Erlaubnissen und Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen für Schwerlast- und Großraum­transporte anstelle der bundes­recht­lichen Gebührenziffern Anwendung finden und sieht einen Gebührenrahmen von 10 bis 850 EUR - statt 10,20 Euro bis 787 Euro der GebOSt des Bundes - vor, wobei sich die einzelne Gebühr bei Mitwirkung der Nieder­säch­sische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr um 30 EUR erhöht, die an das Land abzuführen sind.

Befug­nis­vor­aus­set­zungen zur Abweichung von Bundesrecht nicht gegeben

Das Vorgehen des Verord­nungs­gebers hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht für unzulässig erachtet. Die Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Befugnis zur Abweichung von Bundesrecht nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG seien nicht gegeben. Sie beziehen sich auf das Verwal­tungs­ver­fahren und den Behördenaufbau. Regelungen der Gebüh­ren­fest­setzung sind indes nach der neueren bundes­ver­fas­sungs­ge­richt­lichen Rechtsprechung der Sachkompetenz des Gesetzgebers zuzuordnen, hier für das Straßen­ver­kehrsrecht der konkurrierenden Gesetz­ge­bungs­be­fugnis des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG. Sie seien daher abweichungsfest. Der Verord­nungsgeber werde hierdurch gehindert, für Niedersachsen ein Sonderrecht bei der Gebüh­re­n­er­hebung im Bereich des Straßen­ver­kehrs­rechts zu schaffen. Die neu in das Nieder­säch­sische Verwal­tungs­kos­ten­gesetz aufgenommene Ermäch­ti­gungs­grundlage für Abweichungen des Verord­nungs­gebers von bundes­recht­lichen Gebüh­ren­re­ge­lungen biete für die angegriffene Gebüh­ren­ver­ordnung des Wirtschafts- und des Finanz­mi­nis­teriums keine Grundlage. Sie sei verfas­sungs­konform einschränkend auszulegen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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