21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil18.12.2008

Straßen­rechtliche Sonder­nut­zungs­gebühr bei Erhöhung um das Neunfache binnen eines Jahres unver­hält­nismäßigVerordnung nicht mit höherrangigem Recht vereinbar - Erhöhung verletzt die Grundsätze der Verhält­nis­mä­ßigkeit und des Vertrau­ens­schutzes

Die Erhöhung einer straßen­recht­lichen Sonder­nut­zungs­gebühr um das Neunfache binnen eines Jahres ist nicht verhältnismäßig. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin der gegen einen Gebüh­ren­be­scheid gerichteten Klage der Inhaberin eines auf öffentlichem Straßenland errichteten Kiosks stattgegeben.

Die Klägerin hatte seit 1993 für den auf einer Grünfläche am Straßenrand befindlichen ortsfesten Verkauf­spa­villon entgelt­pflichtige Sonder­nut­zungs­er­laubnisse erhalten. Zuletzt hatte das Bezirksamt Köpenick von Berlin das Jahresentgelt für das Jahr 2006 auf 521,52 Euro festgesetzt. Grundlage für die Berechnung war nach der seinerzeit gültigen Entgeltregelung der erwirtschaftete Jahresumsatz. Für das Jahr 2007 gilt die 2006 erlassene Sonder­nut­zungs­ge­büh­ren­ver­ordnung (SNGebV). Grundlage der Berechnung der Gebühr ist seitdem die Grundfläche des in Anspruch genommenen Straßenlandes. Im Fall der Klägerin führte dies zu einer Gebüh­ren­for­derung in Höhe von 2.359,50 Euro für das erste Halbjahr 2007.

Gericht hebt Bescheid auf

Die gegen den Gebüh­ren­be­scheid gerichtete Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung der 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts habe die von der Behörde vorgenommene Berechnung zwar im Einklang mit der SNGebV gestanden. Die Verordnung sei aber nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, weil die ohne jede Überg­angs­re­gelung eintretende Erhöhung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrau­ens­schutzes verletze. Die Klägerin habe den ortsfesten Pavillon zu einer Zeit errichtet, zu der die genutzte Fläche für die Höhe des Sonder­nut­zungs­entgelts unerheblich gewesen sei. Diese Nutzung habe sie 13 Jahre lang praktiziert. Mit einer Erhöhung um das Neunfache von einem Tag auf den anderen habe sie nicht rechnen müssen. Es ist kein vernünftiger Grund für eine Erhöhung in diesem Umfang erkennbar. Der Verord­nungsgeber sei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Umstellung der Entgelt- auf die Gebüh­ren­re­gelung mit dem dargelegten grundlegenden Wechsel der Abrech­nungs­methode keine wesentlichen Koste­n­aus­wir­kungen auf Wirtschafts­un­ter­nehmen zeitigen und als solche kostenneutral bleiben werde. Da die Verordnung keine Härteregelung enthalte, sei der Bescheid insgesamt aufzuheben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/09 des VG Berlin vom 23.01.2009

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