Dokument-Nr. 7329
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil18.12.2008
Straßenrechtliche Sondernutzungsgebühr bei Erhöhung um das Neunfache binnen eines Jahres unverhältnismäßigVerordnung nicht mit höherrangigem Recht vereinbar - Erhöhung verletzt die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes
Die Erhöhung einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühr um das Neunfache binnen eines Jahres ist nicht verhältnismäßig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin der gegen einen Gebührenbescheid gerichteten Klage der Inhaberin eines auf öffentlichem Straßenland errichteten Kiosks stattgegeben.
Die Klägerin hatte seit 1993 für den auf einer Grünfläche am Straßenrand befindlichen ortsfesten Verkaufspavillon entgeltpflichtige Sondernutzungserlaubnisse erhalten. Zuletzt hatte das Bezirksamt Köpenick von Berlin das Jahresentgelt für das Jahr 2006 auf 521,52 Euro festgesetzt. Grundlage für die Berechnung war nach der seinerzeit gültigen Entgeltregelung der erwirtschaftete Jahresumsatz. Für das Jahr 2007 gilt die 2006 erlassene Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV). Grundlage der Berechnung der Gebühr ist seitdem die Grundfläche des in Anspruch genommenen Straßenlandes. Im Fall der Klägerin führte dies zu einer Gebührenforderung in Höhe von 2.359,50 Euro für das erste Halbjahr 2007.
Gericht hebt Bescheid auf
Die gegen den Gebührenbescheid gerichtete Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts habe die von der Behörde vorgenommene Berechnung zwar im Einklang mit der SNGebV gestanden. Die Verordnung sei aber nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, weil die ohne jede Übergangsregelung eintretende Erhöhung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes verletze. Die Klägerin habe den ortsfesten Pavillon zu einer Zeit errichtet, zu der die genutzte Fläche für die Höhe des Sondernutzungsentgelts unerheblich gewesen sei. Diese Nutzung habe sie 13 Jahre lang praktiziert. Mit einer Erhöhung um das Neunfache von einem Tag auf den anderen habe sie nicht rechnen müssen. Es ist kein vernünftiger Grund für eine Erhöhung in diesem Umfang erkennbar. Der Verordnungsgeber sei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Umstellung der Entgelt- auf die Gebührenregelung mit dem dargelegten grundlegenden Wechsel der Abrechnungsmethode keine wesentlichen Kostenauswirkungen auf Wirtschaftsunternehmen zeitigen und als solche kostenneutral bleiben werde. Da die Verordnung keine Härteregelung enthalte, sei der Bescheid insgesamt aufzuheben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/09 des VG Berlin vom 23.01.2009
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