15.11.2024
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Dokument-Nr. 29387

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Beschluss29.10.2020Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht2 ME 388/20
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss29.10.2020

Corona-Pandemie: Keine dauerhafte Befreiung einer Schülerin vom Präsen­z­un­terricht in der SchuleBefristete Präsenz­be­freiung bedeutet nicht gleich dauerhafte Befreiung vom Präsen­z­un­terricht

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 die auf unbefristete Befreiung vom Präsen­z­un­terricht in der Schule und Teilnahme am Hausunterricht/Homeschooling gerichtete Beschwerde einer Schülerin zurückgewiesen.

Den zunächst bei dem Verwal­tungs­gericht Hannover gestellten Eilantrag hatte die Schülerin damit begründet, dass für einen Elternteil wegen einer Vorerkrankung ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krank­heits­verlauf bestehe. Das Verwal­tungs­gericht hatte den Antrag abgelehnt, weil es das für den Schulbetrieb geltende Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung niedrigen Infek­ti­o­ns­zahlen als ausreichend angesehen hatte (Az.: 6 B 4530/20).

Befreiung vom Präsen­z­un­terricht möglich bei Inzidenz von 35 Neuinfektionen

Infolge des deutlichen Anstiegs der Infek­ti­o­ns­zahlen in Niedersachsen hat das Nieder­säch­sische Kultus­mi­nis­terium seine Bestimmungen für den Schulbetrieb zwischen­zeitlich angepasst. Schülerinnen und Schüler mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden COVID-19-Risiko­an­ge­hörigen können jetzt unter anderem dann vom Präsenzunterricht befreit werden, wenn am Standort der Schule oder am Wohnort der Schülerin oder des Schülers eine Inzidenz von wöchentlich mindestens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern erreicht wurde.

Befristete Befreiung keine Grundlage für unbefristete Befreiung

Nachdem dieser Inzidenzwert am Wohnort der Schülerin erreicht wurde und der Schülerin für die Dauer von 14 Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen (z.B. durch Unterschreitung des Inzidenzwertes) eine Befreiung vom Präsen­z­un­terricht und die Möglichkeit zur Teilnahme am Hausunterricht erteilt worden sind, hat der Senat die weiterhin auf eine unbefristete Befreiung vom Präsen­z­un­terricht gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. In der Entscheidung hat der Senat herausgestellt, dass in den Fällen der Erteilung einer befristeten Befreiung die für den Erlass einer gerichtlichen Anordnung im Eilrechtsschutz erforderliche Dringlichkeit für eine dauerhafte Befreiung fehlt.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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