23.11.2024
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Dokument-Nr. 29918

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Beschluss22.02.2021Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht13 MN 54/21
Beschluss19.02.2021Oberverwaltungsgericht Niedersachsen13 MN 58/21
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss22.02.2021

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss19.02.2021

Keine vorläufige Außer­voll­zug­setzung der coronabedingten Schließung von FitnessstudiosOVG Niedersachsen lehnt Eilanträge ab

Das Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gerichts hat zwei Anträge auf vorläufige Außer­voll­zug­setzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Nieder­säch­sischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) angeordneten Schließung von Fitnessstudios abgelehnt.

In einem Verfahren hatte sich ein Antragsteller, der im Großraum Hannover mehrere Fitnessstudios betreibt, an das Gericht gewandt. In dem anderen Verfahren hatte ein Mitglied eines im Emsland gelegenen Fitnessstudios u.a. geltend gemacht, das Studio vor seiner Schließung regelmäßig besucht zu haben und aus gesund­heit­lichen Gründen auf den Besuch angewiesen zu sein. Der 13. Senat des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die Anträge nach einer sogenannten Folgenabwägung abgelehnt. Für den Senat sei derzeit offen, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Corona-VO in einem Haupt­sa­che­ver­fahren für unwirksam zu erklären sei.

Angemessenheit der Betrie­bs­schlie­ßungen fraglich

Das OVG gehe zwar davon aus, dass unter Berück­sich­tigung des aktuellen Infek­ti­o­ns­ge­schehens die Voraussetzungen für den Erlass infek­ti­o­ns­schutz­recht­licher Schutzmaßnahmen weiterhin erfüllt seien. Es sei aber zweifelhaft, ob die streit­ge­gen­ständ­lichen Betrie­bs­schlie­ßungen in Gänze noch erforderlich seien. Auch wenn dazu im Eilverfahren keine abschließenden Feststellungen getroffen werden könnten, sei nicht ausgeschlossen, dass mildere, aber hinreichend effektive andere Mittel zur Verfügung stünden. Dafür kämen etwa ein verbessertes betriebliches Hygienekonzept (z.B. mit Nachweisen der Infek­ti­o­ns­freiheit vor Zugang zum Studio, mit besonderen Anforderungen an die zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen, mit Maßnahmen zur Kontakt­da­ten­nach­ver­folgung und mit technischen Maßnahmen zum Austausch oder zur Reinigung der Raumluft) einhergehend mit einer Verbesserung der staatlichen Überwachung und des Vollzugs angeordneter Schutzmaßnahmen sowie ein noch aktiveres Handeln staatlicher Stellen bei der Pande­mie­be­kämpfung in Betracht. Angesichts der bereits mehrere Monate andauernden Entwicklung und der damit verbundenen immer gewichtiger werdenden Nachteile für die von den Betrie­bs­schlie­ßungen Betroffenen und die gesamte Volkswirtschaft sei derzeit im Rahmen eines Eilverfahrens auch nicht abschließend zu klären, ob die streit­ge­gen­ständ­lichen Betrie­bs­schlie­ßungen in Gänze noch angemessen seien.

Keine unwillkürliche Ungleich­be­handlung

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot sei allerdings nicht festzustellen. Die unter­schiedliche Behandlung der Fitnessstudios gegenüber dem weiterhin möglichen Individualsport (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Corona-VO) erscheine unter Berück­sich­tigung und Abwägung der wider­strei­tenden Ziele der Vermeidung von Kontakten einerseits und der Ermöglichung der sportlichen Betätigung im Rahmen der geltenden privaten Kontakt­be­schrän­kungen andererseits nicht willkürlich. Zudem nehme der Antragsgegner die stundenweise Vermietung einzelner Fitnessstudios offensichtlich hin. Auch gegenüber Frisörbetrieben, die ab dem 1. März 2021 wieder öffnen dürften, liege keine willkürliche Ungleich­be­handlung vor. Das Haareschneiden betreffe einen regelmäßig auftretenden körper­pfle­ge­rischen Grundbedarf, der anders als bei anderen körpernahen Dienst­leis­tungen und anders als bei der sportlichen Betätigung kaum durch die Betroffenen selbst erfüllt werden könne.

Interesse an der Vermeidung von Infektions-, Erkrankungs- und Todesfälle überwiegend

Im Rahmen der wegen der offenen Erfolgs­aus­sichten vorzunehmenden Folgenabwägung überwiege derzeit noch das Interesse an der Vermeidung von Infektions-, Erkrankungs- und Todesfällen. Ohne die streit­ge­gen­ständ­lichen Betrie­bs­schlie­ßungen könnte sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung zahlreicher weiterer Personen, der Überlastung der gesund­heit­lichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimms­tenfalls des Todes von Menschen noch weiter erhöhen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/aw)

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