Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss08.07.2011
Apotheken-Werbegaben bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln teilweise unzulässig"Apotheken-Taler" im Wert von 50 Cent können als zulässige Gewährung "geringwertiger Kleinigkeiten" angesehen werden
Die Gewährung von Einkaufsgutscheinen und sonstigen Werbegaben ("Apotheken-Taler", "Bonus-Taler") durch Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger und damit preisgebundener Arzneimittel kann durch die Apothekerkammer in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde untersagt werden, da solche Bonusmodelle nur in sehr engen Grenzen möglich sind. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls praktizierten unterschiedliche Bonusmodelle: Während zwei Versandapotheken Gutscheine über 1,50 Euro pro Arzneimittel bzw. 3 Euro pro Rezept für die nächste Bestellung aus dem nicht preisgebundenen Sortiment anboten, gab eine Präsenzapotheke "Taler" ohne einen aufgedruckten Wert aus, die insbesondere für spätere Prämien angesammelt werden konnten.
Apothekenkammer und Gericht bejahen Verstoßes gegen Arzneimittelpreisbindung
Die Apothekerkammer untersagte diese Bonusmodelle wegen eines damit einhergehenden Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung. Einen solchen Verstoß hat auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bejaht. Es hat indessen in Anknüpfung an die auf entsprechende Unterlassungsklagen von Konkurrenten und der Wettbewerbszentrale ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 9. September 2010 in Rechnung gestellt, dass nach dem Heilmittelwerberecht zwar einerseits Barrabatte bei preisgebundenen Arzneimitteln ausnahmslos untersagt sind, die Gewährung von "geringwertigen Kleinigkeiten" aber zulässig ist.
Gutscheine über 1,50 Euro bzw. 3 Euro dürfen untersagt werden
Dies musste die Apothekerkammer bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigen. Die Gutscheine über 1,50 Euro bzw. 3 Euro stellen zwar keine (von vornherein unzulässigen) Barrabatte dar, sie kommen aber solchen sehr nahe und durften deshalb und aufgrund ihres verhältnismäßig hohen Wertes untersagt werden. Bei den "Talern" ohne aufgedruckten Euro-Betrag, deren Wert bei etwa 50 Cent liegt, hat das Gericht hingegen im Eilverfahren die Auffassung vertreten, dass die Eingriffsschwelle für die Aufsichtsbehörde noch nicht überschritten ist, weil es sich um eine nach den Wertungen des Heilmittelwerberechts zulässige Gewährung von "geringwertigen Kleinigkeiten" handelt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2011
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online