18.10.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 11959

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Beschluss08.07.2011Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht13 ME 94/11, 13 ME 95/11 und 13 ME 111/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • A&R 2011, 185Zeitschrift: Arzneimittel & Recht (A&R), Jahrgang: 2011, Seite: 185
  • GRURPrax 2011, 356Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (GRURPrax), Jahrgang: 2011, Seite: 356
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss08.07.2011

Apotheken-Werbegaben bei rezept­pflichtigen Arzneimitteln teilweise unzulässig"Apotheken-Taler" im Wert von 50 Cent können als zulässige Gewährung "geringwertiger Kleinigkeiten" angesehen werden

Die Gewährung von Einkaufs­gut­scheinen und sonstigen Werbegaben ("Apotheken-Taler", "Bonus-Taler") durch Apotheken bei der Abgabe verschrei­bungs­pflichtiger und damit preisgebundener Arzneimittel kann durch die Apothekerkammer in ihrer Eigenschaft als Aufsichts­behörde untersagt werden, da solche Bonusmodelle nur in sehr engen Grenzen möglich sind. Dies entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls praktizierten unter­schiedliche Bonusmodelle: Während zwei Versan­d­a­po­theken Gutscheine über 1,50 Euro pro Arzneimittel bzw. 3 Euro pro Rezept für die nächste Bestellung aus dem nicht preisgebundenen Sortiment anboten, gab eine Präsenzapotheke "Taler" ohne einen aufgedruckten Wert aus, die insbesondere für spätere Prämien angesammelt werden konnten.

Apothekenkammer und Gericht bejahen Verstoßes gegen Arznei­mit­tel­preis­bindung

Die Apothekerkammer untersagte diese Bonusmodelle wegen eines damit einhergehenden Verstoßes gegen die Arznei­mit­tel­preis­bindung. Einen solchen Verstoß hat auch das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht bejaht. Es hat indessen in Anknüpfung an die auf entsprechende Unter­las­sungs­klagen von Konkurrenten und der Wettbe­wer­bs­zentrale ergangene Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs vom 9. September 2010 in Rechnung gestellt, dass nach dem Heilmit­tel­wer­berecht zwar einerseits Barrabatte bei preisgebundenen Arzneimitteln ausnahmslos untersagt sind, die Gewährung von "geringwertigen Kleinigkeiten" aber zulässig ist.

Gutscheine über 1,50 Euro bzw. 3 Euro dürfen untersagt werden

Dies musste die Apothekerkammer bei der von ihr zu treffenden Ermes­sen­s­ent­scheidung berücksichtigen. Die Gutscheine über 1,50 Euro bzw. 3 Euro stellen zwar keine (von vornherein unzulässigen) Barrabatte dar, sie kommen aber solchen sehr nahe und durften deshalb und aufgrund ihres verhältnismäßig hohen Wertes untersagt werden. Bei den "Talern" ohne aufgedruckten Euro-Betrag, deren Wert bei etwa 50 Cent liegt, hat das Gericht hingegen im Eilverfahren die Auffassung vertreten, dass die Eingriffs­schwelle für die Aufsichts­behörde noch nicht überschritten ist, weil es sich um eine nach den Wertungen des Heilmit­tel­wer­be­rechts zulässige Gewährung von "geringwertigen Kleinigkeiten" handelt.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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