18.10.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 6262

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Beschluss20.06.2008Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht13 ME 61/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2008, 3451Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 3451
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss20.06.2008

Versandapotheke darf Kunden nicht von gesetzlicher Zuzah­lungs­pflicht befreien"Rabatt auf Umwegen" trotz Preisbindung

Die Ausgabe und spätere Einlösung von "Zuzah­lungs­gut­scheinen" durch Apotheken, mit denen den gesetzlich Kranken­ver­si­cherten die vorgeschriebene Eigen­be­tei­ligung bei verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimitteln erspart werden soll, verstößt gegen die nach der Arznei­mit­tel­preis­ver­ordnung vorgesehene Preisbindung, weil der verbindliche Apothe­ke­n­ab­ga­bepreis dadurch in unzulässiger Weise geschmälert wird. Dies hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht entschieden.

Durch das 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung ("Gesund­heits­reform 2004") wurden u.a. auch die Regelungen zur Eigen­be­tei­ligung der Versicherten verändert. Seitdem betragen die Zuzahlungen bei Arzneimitteln 10 v. H. des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro. Eine Versandapotheke - der Versandhandel mit Arzneimitteln ist in Deutschland ebenfalls seit der Gesund­heits­reform 2004 möglich - hat den Versicherten über deren Krankenkassen "Zuzah­lungs­gut­scheine" zukommen lassen und diese bei einer späteren Bestellung von verschreibungs- und damit zuzah­lungs­pflichtigen Medikamenten eingelöst. Dadurch hat sie ihren Kunden die Eigen­be­tei­ligung ersparen wollen. Gegenüber den Krankenkassen hat die Versandapotheke so abgerechnet, als hätte sie die Zuzahlung vereinnahmt. Die Apothekerkammer hat diese Vorgehensweise auf arzneimittel(preis)rechtlicher Grundlage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt.

Verstoß gegen die Arznei­mit­tel­preis­ver­ordnung

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat im Rahmen eines Eilverfahrens diese Unter­sa­gungs­ver­fügung bestätigt. Die Ausgabe und spätere Einlösung von "Zuzah­lungs­gut­scheinen" durch Apotheken, mit denen den gesetzlich Kranken­ver­si­cherten die vorgeschriebene Eigen­be­tei­ligung bei verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimitteln erspart werden soll, verstößt gegen die nach der Arzneimittelpreisverordnung vorgesehene Preisbindung, weil der verbindliche Apothe­ke­n­ab­ga­bepreis dadurch in unzulässiger Weise geschmälert wird. Eine Apotheke darf ihren Kunden bzw. den Kranken­ver­si­cherten bei preisgebundenen verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimitteln keinen gesetzlich nicht vorgesehenen "Rabatt auf Umwegen" gewähren.

Apothe­ken­aufsicht durfte einschreiten

Einem Einschreiten der Apothe­ken­aufsicht auf arzneimittel(preis)rechtlicher Grundlage steht auch nicht entgegen, dass die Vorgehensweise der Versandapotheke auf einer Absprache mit kooperierenden Krankenkassen beruht. Der Beitrag der Krankenkassen beschränkt sich nämlich auf das Abstempeln der Gutscheine und ggf. eine Änderung des äußeren Erschei­nungs­bildes. Es kann daher nicht von einer Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und Versandapotheke gesprochen werden, aufgrund derer nur die Vorschriften des Kranken­ver­si­che­rungs­rechts (5. Buch des Sozial­ge­setz­buches) anwendbar wären und ein Einschreiten der Apothe­ken­aufsicht gesperrt wäre.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 24.06.2008

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