21.11.2024
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Dokument-Nr. 30215

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Beschluss03.05.2021Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht13 ME 234/21
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss03.05.2021

Anordnung der Maskenpflicht für die Lüneburger Innenstadt rechtswidrigOVG Niedersachsen zur über die Corona-Verordnung hinausgehende Allge­mein­ver­fügung des Landkreises Lüneburg

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat mit Beschluss in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Allge­mein­ver­fügung des Landkreises Lüneburg vom 30. März 2021 über die Anordnung der Maskenpflicht für die Lüneburger Innenstadt wegen deren Rechts­wid­rigkeit angeordnet.

Der Landkreis Lüneburg erließ am 30. März 2021 eine Allgemeinverfügung, die in bestimmten Bereichen der Lüneburger Innenstadt und für alle Testzentren eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung anordnet (Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg v. 31.3.2021, S. 78). Gegen diese Allge­mein­ver­fügung hatte sich eine Antragstellerin aus dem Lüneburger Umland vor dem Verwal­tungs­gericht Lüneburg mit einer Klage und einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt und geltend gemacht, dass es sich um keine notwendige Schutzmaßnahme handele. Eine Anordnung unabhängig von einem Inzidenzwert und ohne Befristung sei rechtswidrig. Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg hatte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. April 2021 abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht die erstin­sta­nzliche Entscheidung geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin angeordnet, da die Allge­mein­ver­fügung rechtswidrig sei.

Anordnung einer Maskenpflicht in Allge­mein­ver­fügung geht über Ziel hinaus

Mit der Anordnung einer Maskenpflicht sei der Landkreis Lüneburg über die durch § 3 Abs. 2 der Nieder­säch­sischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) gezogenen Grenzen hinausgegangen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an bestimmten Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel werde bereits unmittelbar durch § 3 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO angeordnet. Die Landkreise und kreisfreien Städte dürften nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Corona-VO nur die Örtlichkeiten und die Zeiträume bestimmen, an bzw. in denen diese Pflicht bestehen soll. Durch deren Bestimmung in Form einer öffentlich bekannt­zu­ge­benden Allge­mein­ver­fügung werde nur der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der sich bereits aus der Nieder­säch­sischen Corona-Verordnung ergebenden Pflicht konkretisiert und die Pflicht "angeschaltet". Der Landkreis Lüneburg habe hingegen selbst (noch einmal) eine Maskenpflicht angeordnet und sich nicht auf die bloße Bestimmung der Örtlichkeiten und der Zeiträume beschränkt.

Maskenpflicht für gesamten Innen­stadt­bereich ist unzulässig

Unabhängig davon habe er entgegen den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO nicht nur "Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten", bestimmt. Der Landkreis Lüneburg habe sich von diesen Vorgaben unzuläs­si­gerweise gelöst und nicht nur ausgewählte, enge Bereiche der Fußgängerzone Lüneburgs, sondern allein aufgrund einer erhöhten Attraktivität, eines angeblich bestehenden hohen Besuchs­auf­kommens und zahlreicher die Innenstadt querender Passanten nahezu den gesamten Innen­stadt­bereich als Örtlichkeit bestimmt. Für einzelne bestimmte Straßenzüge (Sülztorstraße, Salzstraße, Neue Sülze, Lindenstraße, Schieß­gra­ben­straße, Am Schifferwall, Reichen­bach­straße) seien die Voraussetzungen nach der Corona-VO offensichtlich nicht gegeben. Klarstellend hat das OLG darauf hingewiesen, dass die auf § 3 Abs. 2 Satz 2 Corona-VO gestützte Allge­mein­ver­fügung nicht befristet werden müsse, da sie mit Aufhebung der bereits in der Corona-VO nur befristet angeordneten Maskenpflicht ohne Weiteres gegenstands- und damit wirkungslos werde.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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