21.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss12.07.2013

Filmproduzent David Groenewold scheitert mit Eilantrag auf Unterlassung von ehrverletzender Äußerungen des General­staats­anwalts im Zusammenhang mit der Anklagerhebung gegen Christian WulffGeneral­staats­anwalt nicht zur Abgabe einer Unterlassungs­erklärung verpflichtet

Der Filmproduzent David Groenewold ist vor dem Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gericht mit einem Eilantrag auf Unterlassung von ehrverletzenden unwahren Tatsachen­behauptungen des General­staats­anwalts im Zusammenhang mit der Anklagerhebung gegen Christian Wulff gescheitert.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Filmproduzenten David Groenewold gegen den Celler General­staats­anwalt im Eilverfahren einen Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender unwahrer Tatsa­chen­be­haup­tungen geltend gemacht. Die Staats­an­walt­schaft Hannover erhob am 12. April 2013 gegen den früheren Bundes­prä­si­denten Christian Wulff und Groenewold die öffentliche Klage vor dem Landgericht Hannover wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit bzw. Bestechung. Nicht Gegenstand der Erhebung der öffentlichen Klage waren die Umstände der Finanzierung eines "Sylt-Urlaubes" der Familie Wulff im Jahr 2007.

Groenewold erwirkt beim LG Köln einstweilige Verfügung gegen Behauptungen der Bild-Zeitung

Die "Bild"-Zeitung hatte in diesem Zusammenhang am 8. Februar 2012 behauptet, Groenewold habe die Angestellten eines Sylter Hotels zu Stillschweigen verpflichtet sowie die Aushändigung von Rechnungen und Belegen verlangt. Gegen diese Veröf­fent­lichung hatte Groenewold beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt (Beschluss vom 14.02.2012 - 28 O 71/12 -). In Bezug auf den "Sylt-Urlaub" wurde das staats­an­walt­schaftliche Ermitt­lungs­ver­fahren letztlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

General­staats­anwalt gibt der Zeitung "Welt am Sonntag" im Zusammenhang mit Klageerhebung ein Interview

Das gesamte Ermitt­lungs­ver­fahren, die Erhebung der öffentlichen Klage und die Staats­an­walt­schaft selbst waren in verschiedenen Medien erheblicher Kritik ausgesetzt. Der General­staats­anwalt gab im Zusammenhang mit der Erhebung der öffentlichen Klage u. a. der Zeitung "Welt am Sonntag" ein Interview, in dem er die Gründe für die Aufnahme des Ermitt­lungs­ver­fahrens im Frühjahr 2012 und den Verfah­rens­ablauf erläuterte. In der Ausgabe der "Welt am Sonntag" vom 21. April 2013 erschien der aus diesem Interview resultierende Zeitungsartikel mit dem Titel "Wir mussten Wulff anklagen", in dem es unter anderem heißt:

"Lüttig erklärte, dass seine Behörde im Februar 2012 nach den umfänglichen Medienberichten über den damaligen Bundes­prä­si­denten keine andere Möglichkeit gehabt habe, als ein offizielles Ermitt­lungs­ver­fahren gegen Wulff einzuleiten. "Es war ein Punkt erreicht, an dem es nicht mehr anders ging." Ausschlaggebend für die Aufnahme der Ermittlungen seien am Ende Presseberichte gewesen, die belegten, dass Wulffs Mitangeklagter David Groenewold versucht habe, "Beweise aus der Welt zu schaffen"."

Groenewold setzt Gegen­dar­stel­lungs­an­spruch durch

In Bezug auf den letztgenannten Satz hat Groenewold einen Gegen­dar­stel­lungs­an­spruch gegenüber der Verlegerin der "Welt am Sonntag" durchgesetzt (LG Berlin, Urteil vom 23.05.2013 - 27 O 264/13 -).

Antrag auf Abgabe einer strafbewehrten Unter­las­sungs­ver­pflich­tungs­er­klärung durch General­staats­anwalt erfolglos

Groenewold forderte zudem den General­staats­anwalt erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unter­las­sungs­ver­pflich­tungs­er­klärung auf. Den anschließenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwal­tungs­gericht Hannover abgelehnt (VG Hannover, Beschluss vom 31.05.2013 - 1 B 3100/13-).

Presse­be­rich­t­er­stattung war lediglich Anlass für Aufnahme von Ermittlungen

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr zurückgewiesen. Es ist schon nicht glaubhaft gemacht worden, dass der General­staats­anwalt selbst den sich aus der früheren Presse­be­rich­t­er­stattung ergebenden "Vertu­schungs­vorwurf" in unwahrer Weise als erwiesen bzw. "belegt" dargestellt hat. Dieser hat in Abrede gestellt, im Rahmen des Interviews gegenüber der Zeitung den Begriff "belegen" überhaupt verwendet zu haben. Er habe vielmehr stets erklärt, dass es sich um einen aus der Presse­be­rich­t­er­stattung ergebenden Vorwurf bzw. einen Verdacht gehandelt habe. Abgesehen davon muss dem Durch­schnittsleser klar gewesen sei, dass die im Zeitungsartikel in Bezug genommene Presse­be­rich­t­er­stattung keineswegs vom General­staats­anwalt oder der zuständigen Staats­an­walt­schaft als "Beweis" angesehen werden konnte, sondern lediglich als Anlass für die Aufnahme von Ermittlungen, um den damit in Zusammenhang stehenden möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt weiter aufzuklären. Schließlich ist weder eine Wieder­ho­lungs­gefahr noch eine Eilbe­dürf­tigkeit der von Groenewold erstrebten gerichtlichen Anordnung ersichtlich.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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