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Dokument-Nr. 14713

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Beschluss25.10.2012Bundesverfassungsgericht1 BvR 2720/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2013, 49Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2013, Seite: 49
  • GRUR 2013, 195Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 195
  • JuS 2013, 854Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 854
  • NJW 2013, 774Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 774
  • ZUM 2013, 122Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2013, Seite: 122
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss25.10.2012

Eva Herman unterliegt mit Verfassungs­beschwerde gegen angebliches FalschzitatKeine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits­rechts

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Verfassungs­beschwerde einer Buchautorin und ehemaligen Tagesschau-Sprecherin, die den Axel Springer AG auf Unterlassung und Richtigstellung sowie auf Geldent­schä­digung wegen eines angeblichen Falschzitats in Anspruch genommen hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht entschied, dass das klageabweisende Urteil des Bundes­ge­richtshofs die Beschwer­de­führerin nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Die Buchautorin und ehemaligen Tagesschau-Sprecherin war gegen einen im Hamburger Abendblatt vom 7. September 2007 erschienenen Artikel vorgegangen. Der Artikel hatte sich mit Äußerungen der Beschwer­de­führerin bei der Pressekonferenz zur Vorstellung ihres Buches beschäftigt. Mit der Begründung, es handle sich um ein Falschzitat, hatte sie die Axel Springer AG auf Unterlassung und Richtigstellung sowie auf Geldent­schä­digung in Anspruch genommen.

Sachverhalt

Im Rahmen einer Pressekonferenz am 6. September 2007 präsentierte die Beschwer­de­führerin das von ihr verfasste Buch "Das Prinzip Arche Noah - Warum wir die Familie retten müssen". Bei dieser Gelegenheit äußerte sie sich gegenüber den anwesenden Journalisten unter anderem wie folgt: "Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Natio­nal­so­zi­a­lismus und der darauf folgenden 68er Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochge­fähr­licher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben."

Artikel im Hamburger Abendblatt setzt sich mit Frauenbild der Beschwer­de­führerin auseinander

Ein Artikel im Hamburger Abendblatt vom 7. September 2007 setzte sich anlässlich der Buchvorstellung mit dem Frauenbild der Beschwer­de­führerin auseinander. Der im Ausgangs­ver­fahren angegriffene Absatz des Zeitungs­ar­tikels lautet: "In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesell­schaft­lichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende."

Beschwer­de­führerin rügt Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts

Der Bundes­ge­richtshof hat die Klage der Beschwer­de­führerin - anders als zuvor das Landgericht und das Oberlan­des­gericht - letzt­in­sta­nzlich abgewiesen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwer­de­führerin im Wesentlichen die Verletzung ihres allgemeinen Persön­lich­keits­rechts.

Streit­ge­gen­ständliche Passage ist im Gesamt­zu­sam­menhang als Meinung­s­äu­ßerung einzustufen

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfas­sungs­be­schwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die angegriffene Entscheidung die Grundrechte der Beschwer­de­führerin nicht verletzt. Dass der Bundes­ge­richtshof den streit­ge­gen­ständ­lichen Absatz im Artikel des Hamburger Abendblatts nicht für ein Falschzitat hält, ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Die Passage ist in ihrem Gesamt­zu­sam­menhang zu betrachten und stellt sich dabei als Meinung­s­äu­ßerung dar. Der Artikel im Hamburger Abendblatt ist schon überschrieben mit "Eine Ansichtssache" und insgesamt in einem süffisanten Ton geschrieben. Der Leser erkennt, dass es sich um eine verkürzende und verschärfende Zusammenfassung der Buchvorstellung handelt.

Allgemeines Persön­lich­keitsrecht hat hinter die Meinungs­freiheit des Zeitungs­her­aus­gebers zurückzutreten

Vor diesem Hintergrund ist das Recht der Beschwer­de­führerin am eigenen Wort gewahrt; ihr allgemeines Persön­lich­keitsrecht hat hinter die Meinungs­freiheit des Zeitungs­her­aus­gebers zurückzutreten. Die Beschwer­de­führerin, der es nicht gelungen war, sich unmiss­ver­ständlich auszudrücken, muss die streit­ge­gen­ständliche Passage als zum "Meinungskampf" gehörig hinnehmen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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