18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil01.04.2009

Eva Herman unterliegt auch in zweiter Instanz mit Kündi­gungs­schutzklage gegen den NDRHerman war freie Mitarbeiterin

Das Landes­a­r­beits­gericht Hamburg hat im Rechtsstreit zwischen Eva Herman und dem NDR den Berufungsantrag der früheren Tagesschau-Sprecherin abgewiesen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und stellte damit fest, dass zwischen Eva Herman und dem NDR kein festes Arbeits­ver­hältnis bestanden hat. Das Landes­a­r­beits­gericht hat eine Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht nicht zugelassen.

Frau Herman griff zwei Kündigungen des NDR vom 18. (fristlos) und 25. September 2007 (zum 31. Dezember 2007) an und begehrte die Feststellung, dass das behauptete Arbeits­ver­hältnis auch nicht durch eine Befris­tungs­abrede am 31.Dezember 2007 geendet habe. Im Streit war zunächst, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeits­ver­hältnis bestanden hat und weiterbesteht oder ob es sich um ein freies Mitar­bei­ter­ver­hältnis handelt. Hierbei geht es u. a. um den Umfang der Weisungs­ge­bun­denheit und Einbindung in eine betriebliche Organisation. Zur Klärung dieser Frage hat das Landes­a­r­beits­gericht eine Beweisaufnahme angeordnet. Es wurden Zeugen gehört über die Behauptung der Klägerin, der Chefsprecher der Tagesschau habe die Einsatzplanung stets nach den betrieblichen Erfordernissen erstellt und den Sprecherinnen und Sprechern ihre Dienste ohne vorherige konkrete Absprache zugewiesen und über die Behauptung der Beklagten, alle Einsätze der Klägerin als Nachrich­ten­spre­cherin seien von den Parteien im Vorwege einvernehmlich festgelegt und die Dienstpläne seien erst nach diesen Absprachen erstellt worden.

Richter weisen die Klage ab

Das Gericht wies die Kündi­gungs­schutzklage von Frau Herman ab. Es ging nach der Beweisaufnahme davon aus, dass Frau Hermann als freie Mitarbeiterin tätig war. Somit konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Definition der Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft

Das Gericht führte aus: "Arbeitnehmer ist derjenige, der seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeits­or­ga­ni­sation erbringt. Die Eingliederung in die fremde Arbeits­or­ga­ni­sation zeigt sich insbesondere daran, daß der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertrags­partners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, nicht die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechts­ver­hältnis gegeben haben, oder eine von ihnen gewünschte Rechtsfolge. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeits­ver­hältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechts­ver­hältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles an. Arbeitnehmer ist insbesondere der Mitarbeiter, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB enthält insoweit eine über seinen unmittelbaren Anwen­dungs­bereich hinausgehende gesetzliche Wertung."

Tätigkeit eines Fernsehansagers kann im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nisses wie auch im Rahmen eines freien Mitar­bei­ter­ver­hält­nisses erbracht werden

Eine persönliche Abhängigkeit folge nicht bereits daraus, dass der Mitarbeiter seine Tätigkeit nur in den Räumen des Vertrags­partners erbringen könne, meinten die Richter. Ebenso wenig ergebe sich etwas für ein Arbeits­ver­hältnis daraus, dass ein Mitarbeiter vorgegebene Texte sprechen müsse. Darin liege nur die Abgrenzung des Leistungs­ge­gen­standes. Das ist kein ausschließ­liches Merkmal für ein Arbeits­ver­hältnis, sondern ebenfalls im freien Mitar­bei­ter­ver­hältnis möglich. Die Tätigkeit eines Fernsehansagers könne im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nisses wie auch im Rahmen eines freien Mitar­bei­ter­ver­hält­nisses erbracht werden.

Gesamtwürdigung ergibt: Herman ist keine Arbeitnehmerin

Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände der Beschäftigung der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Nachrich­ten­spre­cherin bei dem Beklagten im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nisses erbracht habe, urteilten die Richter.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

Werden Dienstpläne für Nachrich­ten­sprecher im Fernsehen aufgrund ins Einzelne gehender Vorgaben der Sprecher erstellt und haben die Sprecher die Möglichkeit, geplante Einsätze jederzeit untereinander zu tauschen und geplante Einsätze ersatzlos abzugeben, spricht dies gegen das Vorliegen eines Arbeits­ver­hält­nisses.

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