Frau Herman griff zwei Kündigungen des NDR vom 18. (fristlos) und 25. September 2007 (zum 31. Dezember 2007) an und begehrte die Feststellung, dass das behauptete Arbeitsverhältnis auch nicht durch eine Befristungsabrede am 31.Dezember 2007 geendet habe. Im Streit war zunächst, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und weiterbesteht oder ob es sich um ein freies Mitarbeiterverhältnis handelt. Hierbei geht es u. a. um den Umfang der Weisungsgebundenheit und Einbindung in eine betriebliche Organisation. Zur Klärung dieser Frage hat das Landesarbeitsgericht eine Beweisaufnahme angeordnet. Es wurden Zeugen gehört über die Behauptung der Klägerin, der Chefsprecher der Tagesschau habe die Einsatzplanung stets nach den betrieblichen Erfordernissen erstellt und den Sprecherinnen und Sprechern ihre Dienste ohne vorherige konkrete Absprache zugewiesen und über die Behauptung der Beklagten, alle Einsätze der Klägerin als Nachrichtensprecherin seien von den Parteien im Vorwege einvernehmlich festgelegt und die Dienstpläne seien erst nach diesen Absprachen erstellt worden.
Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage von Frau Herman ab. Es ging nach der Beweisaufnahme davon aus, dass Frau Hermann als freie Mitarbeiterin tätig war. Somit konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Das Gericht führte aus: "Arbeitnehmer ist derjenige, der seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, daß der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, nicht die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben, oder eine von ihnen gewünschte Rechtsfolge. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles an. Arbeitnehmer ist insbesondere der Mitarbeiter, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB enthält insoweit eine über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende gesetzliche Wertung."
Eine persönliche Abhängigkeit folge nicht bereits daraus, dass der Mitarbeiter seine Tätigkeit nur in den Räumen des Vertragspartners erbringen könne, meinten die Richter. Ebenso wenig ergebe sich etwas für ein Arbeitsverhältnis daraus, dass ein Mitarbeiter vorgegebene Texte sprechen müsse. Darin liege nur die Abgrenzung des Leistungsgegenstandes. Das ist kein ausschließliches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis, sondern ebenfalls im freien Mitarbeiterverhältnis möglich. Die Tätigkeit eines Fernsehansagers könne im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wie auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses erbracht werden.
Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände der Beschäftigung der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Nachrichtensprecherin bei dem Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht habe, urteilten die Richter.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2009
Quelle: ra-online (pt)