21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil21.06.2011

BGH: Zeitungsartikel im Hamburger Abendblatt über Eva Hermans Buch "Das Prinzip Arche Noah" verletzt Autorin nicht in ihren Persön­lich­keits­rechtenWiedergabe einer im Rahmen einer Pressekonferenz gefallenen Äußerung erfolgte weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die beanstandete Berich­t­er­stattung des Hamburger Abendblatts das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Autorin Eva Herman nicht beeinträchtigt. Die Wiedergabe einer im Rahmen einer Pressekonferenz gefallenen Äußerung ist seitens der Zeitung erfolgt weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt, entschied das Gericht.

Eva Herman, die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, Buchautorin, Journalistin und ehemalige Sprecherin der "Tagesschau", präsentierte am 6. September 2007 auf einer Pressekonferenz das von ihr verfasste Buch "Das Prinzip Arche Noah - warum wir die Familie retten müssen". Gegenüber den anwesenden Journalisten äußerte sie sich wie folgt:

"Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Natio­nal­so­zi­a­lismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochge­fähr­licher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben."

In der Ausgabe des "Hamburger Abendblatts" vom 7. September 2007 und auf den Internetseiten der Zeitung erschien ein Artikel, in dem unter anderem ausgeführt ist:

""Das Prinzip Arche Noah" sei wieder ein "Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft", heißt der Klappentext." Die Autorin, "die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen "im Begriff sind, aufzuwachen", dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbst­ver­wirk­lichung betrachten, sondern unter dem der "Existenz­si­cherung". Und dafür haben sie ja den Mann, der "kraftvoll" zu ihnen steht. In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesell­schaft­lichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende."

Klägerin sieht in Berich­t­er­stattung ihre Persön­lich­keits­rechte verletzt

Die Klägerin sieht sich in der Berichterstattung der Beklagten falsch zitiert und schwerwiegend in ihrem Persön­lich­keitsrecht betroffen. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Richtigstellung und auf Zahlung einer Geldent­schä­digung in Anspruch genommen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg.

Allgemeines Persön­lich­keitsrecht Eva Hermans durch beanstandete Berich­t­er­stattung nicht beeinträchtigt

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die beanstandete Berich­t­er­stattung das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt. Zwar umfasst das allgemeine Persön­lich­keitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungs­an­spruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamt­zu­sam­menhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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