Dokument-Nr. 11837
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- NJW 2011, 3516Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 3516
- Landgericht Köln, Urteil14.01.2009, 28 O 511/08
- Eva Herman gewinnt im Berufungsprozess gegen Axel-Springer-VerlagOberlandesgericht Köln, Urteil28.07.2009, 15 U 37/09 (Eva Herman / Axel Springer Verlag)
Bundesgerichtshof Urteil21.06.2011
BGH: Zeitungsartikel im Hamburger Abendblatt über Eva Hermans Buch "Das Prinzip Arche Noah" verletzt Autorin nicht in ihren PersönlichkeitsrechtenWiedergabe einer im Rahmen einer Pressekonferenz gefallenen Äußerung erfolgte weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung des Hamburger Abendblatts das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Autorin Eva Herman nicht beeinträchtigt. Die Wiedergabe einer im Rahmen einer Pressekonferenz gefallenen Äußerung ist seitens der Zeitung erfolgt weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt, entschied das Gericht.
Eva Herman, die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, Buchautorin, Journalistin und ehemalige Sprecherin der "Tagesschau", präsentierte am 6. September 2007 auf einer Pressekonferenz das von ihr verfasste Buch "Das Prinzip Arche Noah - warum wir die Familie retten müssen". Gegenüber den anwesenden Journalisten äußerte sie sich wie folgt:
"Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben."
In der Ausgabe des "Hamburger Abendblatts" vom 7. September 2007 und auf den Internetseiten der Zeitung erschien ein Artikel, in dem unter anderem ausgeführt ist:
""Das Prinzip Arche Noah" sei wieder ein "Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft", heißt der Klappentext." Die Autorin, "die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen "im Begriff sind, aufzuwachen", dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der "Existenzsicherung". Und dafür haben sie ja den Mann, der "kraftvoll" zu ihnen steht. In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende."
Klägerin sieht in Berichterstattung ihre Persönlichkeitsrechte verletzt
Die Klägerin sieht sich in der Berichterstattung der Beklagten falsch zitiert und schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Richtigstellung und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht Eva Hermans durch beanstandete Berichterstattung nicht beeinträchtigt
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt. Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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