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- Landgericht Berlin, Urteil22.11.2005, 27 O 787/05
- Kammergericht Berlin, Urteil13.06.2006, 9 U 251/05
- Strandspaziergang von Oliver Kahn mit Freundin: BGH zur Veröffentlichung von Fotos Prominenter in der PresseBundesgerichtshof, Urteil03.07.2007, VI ZR 164/06
- Grönemeyer gegen Illustrierte "Bunte": BGH zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos in der PresseBundesgerichtshof, Urteil19.06.2007, VI ZR 12/06
- Bundesgerichtshof stärkt Prominentenschutz gegen Paparazzi-PressefotosBundesgerichtshof, Urteil06.03.2007, VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06
Bundesgerichtshof Urteil24.06.2008
BGH: Paparazzi-Fotos von Heide Simonis verletzen nicht das PersönlichkeitsrechtEhemalige Ministerpräsidentin verliert gegen die "Bild"-Zeitung
Heide Simonis steht kein Unterlassungs- oder Auskunftsanspruch bezüglich der Fotos zu, die nach ihrem spektakulären Ausscheiden als Ministerpräsidentin gemacht wurden. Bei den Fotografien handelt es sich um "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte", urteilte der Bundesgerichtshof. Die Fotos zeigen Simonis bei privaten Einkäufen in einem belebten Einkaufszentrum.
Die Klägerin schied am 27. April 2005 aus dem Amt der Ministerpräsidentin von Schleswig-Holstein aus. Sie beanstandet, an diesem Tag und am Folgetag von Reportern der Beklagten verfolgt und fotografiert worden zu sein. Ferner beanstandet sie die Veröffentlichung einiger Fotos in der von der Beklagten herausgegebenen "Bild"-Zeitung, mit denen der Artikel vom 28. April 2005 "Danach ging Heide erst mal shoppen" illustriert war; die beanstandeten Fotos zeigen die Klägerin bei privaten Einkäufen.
Landgericht Berlin verurteilte die Bild-Zeitung
Das Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Unterlassung der Bildveröffentlichung verurteilt. Es hat sie ferner verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, welche Bildnisse der Klägerin sie in Besitz hat, die sie aufgrund der Beobachtung der Klägerin am 27. und 28. April 2005 von drei Fotografen erhalten hat. Schließlich hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten für die Rechtsverfolgung freizustellen.
Kammergericht wies die Simonis
Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Unterlassungsklage abgewiesen; der Auskunfts- und Freistellungsklage hat es nur teilweise bezogen auf die am 28. April 2005 gefertigten Fotos stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt.
BGH weist die Klage nun vollständig ab
Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die Klage nunmehr vollständig abgewiesen. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der am 27. April 2005 gefertigten Fotos zu.
BGH: Fotos sind Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
Bei den Fotos handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, die ohne Einwilligung der Klägerin veröffentlicht werden durften. Für Personen des politischen Lebens ist ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums anzuerkennen. Die Fotos, welche die Klägerin in unverfänglichen Situationen in einem frequentierten Einkaufszentrum zeigen, wurden an dem Tag gefertigt, als die Klägerin nach rund zwölfjähriger Amtszeit unter spektakulären Umständen als Ministerpräsidentin abgelöst wurde. Im Hinblick darauf ist ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an dem Verhalten der Klägerin unmittelbar nach ihrem Amtsverlust anzuerkennen. Die Information darüber, wie sich die bisherige Regierungschefin in dieser Situation präsentierte, hatte einen Bezug zur politischen Debatte. Ein Politiker kann sich in einer Situation, wie sie damals gegeben war, nicht ohne Weiteres der Berichterstattung unter Berufung auf seine Privatheit nach dem Amtsverlust entziehen.
Der Bundesgerichtshof hat auch einen Auskunftsanspruch verneint, soweit es um Fotos vom 28. April 2005 geht. An diesem Tag bestand das Informationsinteresse der Öffentlichkeit noch fort, sodass dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin kein Vorrang vor dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten zukam. Ein Vernichtungs- oder Herausgabeanspruch – der grundsätzlich einen schweren Eingriff in das Recht der Presse zur Vorhaltung eines Pressearchivs darstellt – wäre unter diesen Voraussetzungen nur in Betracht gekommen, wenn eine Veröffentlichung der Bilder unter keinen Umständen zulässig wäre, wie etwa bei Fotos aus dem Bereich der Intimsphäre oder bei rechtswidriger Fertigung oder Erlangung der Fotos. Das war vorliegend nicht der Fall, sodass auch kein vorbereitender Auskunftsanspruch bestand, ebenso wenig wie ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von Anwaltskosten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 120/08 des BGH vom 24.06.2008
der Leitsatz
KunstUrhG § 22, § 23, § 37
BGB § 242, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1
a) Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Abwahl einer Ministerpräsidentin) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die die betroffene Politikerin bei nachfolgender privater Betätigung zeigen (hier: Einkäufe), durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.
b) Die Tatsache, dass nach einem solchen Ereignis das Verhalten der Fotoreporter zu einer gewissen Belästigung der Politikerin geführt hat, rechtfertigt nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Auskunft darüber, welche Fotos gefertigt und dem beklagten Presseorgan überlassen wurden, und auf Herausgabe oder Vernichtung der vorhandenen Fotos.
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