14.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 4411

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Urteil19.06.2007BundesgerichtshofVI ZR 12/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2007, 1135Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 1135
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil19.05.2005, 27 O 73/05
  • Kammergericht Berlin, Urteil20.12.2005, 9 U 130/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.06.2007

Grönemeyer gegen Illustrierte "Bunte": BGH zur Unzulässigkeit der Veröf­fent­lichung von Fotos in der PresseZeitschrift darf keine Privataufnahmen von Herbert Grönemeyer veröffentlichen

Die Beklagte veröffentlichte in der Illustrierten "BUNTE" zwei Fotos, die die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Musiker Herbert Grönemeyer, in Rom in einem Café und beim Bummeln in einer Fußgängerzone zeigen.

Auf dem Bild im Café blickt die Klägerin ihren Lebensgefährten an, während sie gerade ihre Kaffeetasse zum Mund hebt. In der Bildne­ben­schrift heißt es: "DIE BLICKE DER LIEBE … Grönemeyer und seine Freundin S. zeigen sich öffentlich in einem römischen Café".

Auf dem anderen Foto bummeln die Klägerin und ihr Lebensgefährte in einer Fußgängerzone. Darunter heißt es:

Herbert Grönemeyer

"Männer brauchen viel Zärtlichkeit" das gilt auch für ihn

"Das Leben geht weiter", hat er im Radio gesagt, "man kann sich nicht immer rumdrücken." Jetzt hat er das Zitat in einen neuen Frühling umgesetzt: Herbert Grönemeyer, 48, Songpoet mit der Würgestimme, flaniert mit seiner Schweizer Liebe S. F., 32, durch Rom. Der Krebstod seiner Ehefrau und des Bruders 1998 hatte Grönemeyer nach London in die Isolation getrieben. Aber dann hat er sich wohl an einen eigenen Text erinnert: "Der Mensch heißt Mensch, weil er sich anlehnt und vertraut und weil er lacht, weil er lebt." Das Ergebnis ist auf diesen Seiten zu besichtigen."

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahmen erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Der VI. Zivilsenat hat in Fortführung seiner Rechtsprechung zu dem aus §§ 22, 23 KUG entwickelten abgestuften Schutzkonzept bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persön­lich­keits­schutz des Betroffenen die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die beanstandeten Aufnahmen zeigen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitge­schicht­lichen Ereignis steht. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information über ein zeitge­schicht­liches Ereignis, welches die Veröf­fent­lichung der Bilder hier rechtfertigen könnte, ist weder den Abbildungen noch der beigefügten Wortbe­rich­t­er­stattung zu entnehmen. Dass ihr Lebensgefährte Teile seines Privatlebens im Rahmen seiner Song -Texte künstlerisch verarbeitet hat, kann nicht zur Folge haben, dass die Klägerin eine Berich­t­er­stattung über ihre Privatsphäre hinnehmen müsste.

Quelle: ra-online, BGH (pm)

der Leitsatz

GG Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10;

KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Zur Zulässigkeit einer Bildver­öf­fent­lichung in der Presse.

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