23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss26.05.2021

Beschwerde gegen Rinder­transporte nach Marokko ohne ErfolgTransporte dürfen stattfinden

Das Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gericht hat die Beschwerde des Landkreises Emsland gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Osnabrück vom 21. Mai 2021 zurückgewiesen. Damit können die von der Antragstellerin organisierten Transporte der Rinder nach Marokko wie geplant auch am 26., 27. und 28. Mai 2021 stattfinden.

Die Antragstellerin hat mit einem marokkanischen Unternehmen einen Vertrag über die Lieferung von ca. 500 tragenden Zuchtrindern geschlossen. Am 5. Mai 2021 beantragte sie bei dem Landkreis Emsland als örtlich zuständige Behörde die Erteilung des für den Transport der Rinder nach einer EU-Verordnung erforderlichen Stempels in den Fahrtenbüchern. Nachdem das Nieder­säch­sische Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau­cher­schutz (ML) den Landkreis angewiesen hatte, den geplanten Transport zu untersagen, und dies in einer Presse­mit­teilung veröffentlicht hatte, erließ der Landkreis mit Bescheid vom 20. Mai 2021 eine Verfügung, mit der er den Antrag zur Abfertigung des Tiertransports nach Marokko ablehnte und diesen Transport aus tierschutz­recht­lichen Gründen untersagte.

OVG: Keine konkrete Gefahr für Tiere nachgewiesen

Auf den dagegen von der Antragstellerin bei dem Verwal­tungs­gericht Osnabrück gestellten Eilantrag hatte das Verwal­tungs­gericht den Landkreis Emsland verpflichtet, die von der Antragstellerin vorgelegten Fahrtenbücher für die vom 25. bis 28. Mai 2021 geplanten Transporte von insgesamt 528 trächtigen Rindern nach Marokko mit einem Stempel gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG) Nr. 1/2005 zu versehen sowie die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobenen Klage wieder­her­ge­stellt. Dieser Verpflichtung ist der Landkreis am 25. Mai 2021 nachgekommen, so dass der erste der insgesamt vier geplanten Transporte gestern Nachmittag gestartet ist. Die gegen die erstin­sta­nzliche Entscheidung vom Landkreis auf Weisung des ML eingelegte Beschwerde hat der Senat zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich das Verbot der Tiertransporte im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig erweise. So sei in verfah­rens­recht­licher Hinsicht bereits problematisch, dass die Antragstellerin vor Erlass des Verbots nicht angehört worden sei, sondern einen Tag vor der erst am 21. Mai 2021 erfolgten Übermittlung des Verbots­be­scheids erstmalig aus der Pressemittelung des ML erfahren habe, dass der Erlass einer entsprechenden Verbots­ver­fügung beabsichtigt sei. In materieller Hinsicht sei zu beanstanden, dass die für den Erlass einer entsprechenden Verbots­ver­fügung nach § 16 a des Tierschutz­ge­setzes (TierSchG) erforderliche konkrete Gefahr durch den insofern darlegungs- und beweis­pflichtigen Landkreis nicht dargelegt sei.

Pauschale Behauptung hinsichtlich der geografischen sowie klimatischen Verhältnisse in Marokko nicht ausreichend

Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordere, dass im konkreten Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrschein­lichkeit ein tierschut­z­widriger Vorgang zu erwarten sei. In dem angefochtenen Bescheid werde jedoch nur pauschal, ohne Bezugnahme auf den vorliegenden Einzelfall und ohne die Angabe jedweder nachprüfbarer Quellen/Erkennt­nis­mittel allgemein und überwiegend wortgleich mit der Presse­mit­teilung des ML vom 20. Mai 2021 ausgeführt, dass aufgrund der geografischen sowie klimatischen Verhältnisse in Marokko davon auszugehen sei, dass die Rinder dort nicht tierschutz­gerecht gehalten werden könnten. Diese allgemeinen, undifferenziert auf ganz Marokko bezogenen und in keiner Weise durch nachprüfbare Quellenangaben belegte Ausführungen seien nicht geeignet, eine konkrete Gefahr i.S.d. § 16 a TierSchG darzulegen.

Käufer in kühlere Region in Marokko beheimatet

Die Antragstellerin habe vielmehr glaubhaft gemacht, dass sie die Rinder an den zweitgrößten Molkereibetreib in Marokko verkauft habe. Nach den unbestrittenen und plausiblen Angaben der Antragstellerin liege dieser Betrieb im östlichen Zentrum der durch einen der längsten und wasserreichsten Flüsse Südmarokkos geprägten Souss-Ebene und produziere u.a. für ein namhaftes internationales Lebens­mit­tel­un­ter­nehmen Milchprodukte. Auch nach einer Recherche eines Landkreis­mi­t­a­r­beiters handele es sich bei dem Zielbetrieb um einen größeren landwirt­schaft­lichen Betrieb in einer durch intensive Landwirtschaft geprägten Region, in der im Gegensatz zu den dünn oder nicht besiedelten Regionen in Marokko vor allem nachts auch im Hochsommer kühlere Temperaturen zu erwarten seien. Auch habe der Landkreis keinerlei konkrete und nachvoll­ziehbare Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass - wie von ihm behauptet - in absehbarer Zeit nach dem Transport der Rinder mit einer tierschut­z­widrigen Schlachtung/Schächtung zu rechnen sei. Das Vorbringen des Landkreises im Beschwer­de­ver­fahren rechtfertige nicht eine Abänderung der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ab)

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