21.11.2024
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Landgericht Frankenthal Urteil15.04.2020

Rechts­schutz­versicherung greift nicht für Klage gegen "Heirats­schwindler"Auch auf diesen Kosten bleibt die Klägerin sitzen

Nach einer aktuellen Entscheidung der für Versi­che­rungsrecht zuständigen 3. Zivilkammer muss eine Rechts­schutz­versicherung die Prozesskosten nicht übernehmen, wenn ein sog. Heirats- oder Beziehungs­schwindler auf Schadensersatz verklagt werden soll.

Eine junge Frau aus dem Landkreis Bad Dürkheim wollte ihren ehemaligen Lebensgefährten auf Schadensersatz verklagen. Ihrer Ansicht nach war die Beziehung von ihm bewusst eingegangen und ausgenutzt worden, um sie zu betrügen. So habe er Darle­hens­verträge in ihrem Namen über insgesamt 20.000 Euro abgeschlossen, ihre Unterschrift gefälscht und sie zur Auszahlung des Betrages an ihn gebracht.

Versicherung greift nicht für Streitigkeiten in ursächlichen Zusammenhang

Ein solcher Schaden­s­er­satz­prozess verursacht bereits in der ersten Instanz Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro. Deshalb wollte die Klägerin vor dem Landgericht Frankenthal erreichen, dass ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung das Kostenrisiko für den Prozess übernimmt. Diese hatte die Kostenübernahme abgelehnt und dabei auf einen üblichen Ausschlussgrund in den Versi­che­rungs­be­din­gungen verwiesen. Danach greift die Versicherung ausdrücklich nicht "für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebens­ge­mein­schaften. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist."

Vorbehalt gegen eine Beziehung nach BGB Einordnung nicht relevant

Das Landgericht ist den Argumenten der Versicherung nun gefolgt. Nach den Schilderungen der jungen Frau habe das Paar über mehrere Monate eng zusammengelebt. Geplant sei gewesen, ein Haus gemeinsam zu beziehen, und auch das besagte Konto nebst EC-Karte sei von ihm mitgenutzt worden. Deshalb sei die Beziehung, so die Urteils­be­gründung, einer Ehe bereits angenähert gewesen. Ob der ehemalige Lebensgefährte die Beziehung möglicherweise nur eingegangen sei, um über sie an Geld zu kommen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der innere Vorbehalt eines Heirats- oder Bezie­hungs­schwindlers gegen eine Beziehung sei nach den Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Einordnung als nichteheliche Lebens­ge­mein­schaft nicht relevant.

Weitere Klagen möglich - aber auf eigene Kosten

Die Klägerin kann trotz der Entscheidung des Gerichts gerichtlich gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten vorgehen. Nur muss die Rechts­schutz­ver­si­cherung die Kosten des Prozesses nicht übernehmen. Der Mann ist inzwischen u.a. wegen anderer Betrugs­straftaten verurteilt und inhaftiert.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ku)

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