23.11.2024
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Dokument-Nr. 3420

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Landgericht München I Urteil07.07.2006

Rechts­schutz­ver­si­cherung darf Steuerberater Deckungszusage bei Streit mit Steuer­be­ra­ter­kammer versagenKeine Koszenübernahme bei Klage aus dem Wettbe­wer­bsrecht

Ein Steuerberater, dessen innovative Mandan­ten­werbung die zuständige Steuer­be­ra­ter­kammer auf den Plan gerufen hat, ist nicht nur im Streit mit dieser gescheitert. Das Landgericht München I hat nun auch die Deckungsklage gegen seine in München ansässige Rechts­schutz­ver­si­cherung abgewiesen; die Kosten seiner erfolglosen Prozesse muss er daher selbst tragen.

Stein des Anstoßes: Auf seinem Briefkopf hatte der Kläger sich nicht nur als Steuerberater, sondern zugleich als "Unter­neh­mens­berater" und "Insol­venz­berater" bezeichnet. Seine Mandanten ermunterte er in Formschreiben mit spendablen Angeboten, ihn weiter zu empfehlen. Darin hieß es:

"Ihre Betreuung hat mir/uns gefallen, deshalb empfehle ich/wir Sie gern weiter an Herrn/Frau/Firma … Wir bedanken uns für Ihre Empfehlung recht herzlich und werden Ihnen in den nächsten Tagen, als kleines Dankeschön, eine köstliche Flasche Champagner und zwei Gläser überreichen; außerdem übergeben wir Ihnen einen Gutschein über 350,00 DM, den Sie für eine Beratung oder zur Gutschrift auf Ihren Beratungskonto bei uns einsetzen können. Wir wissen, dass der Erfolg unseres Unternehmens in höchstem Maße von Ihrer Bereitschaft, uns weiter­zu­emp­fehlen, abhängig ist."

Der Kläger wurde darauf von seiner Steuer­be­ra­ter­kammer vor dem Landgericht Erfurt verklagt und verurteilt, die Verwendung nicht amtlicher Berufs­be­zeich­nungen und die geschilderten Werbepraktiken zu unterlassen. Er legte hiergegen vor dem Oberlan­des­gericht Thüringen Berufung ein und Beschwerde gegen einen Ordnungs­geld­be­schluss des Landgerichtes wegen Verletzung des gerichtlichen Unter­las­sungs­gebotes. Beide Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Weiterhin erhob er Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Normen der Steuer­be­ra­ter­ver­ordnung, auch dies erfolglos.

Die Gebühren für die Verfahren bezifferte er auf € 8.158,01, welche er nun von der beklagten Versicherung erstattet bekommen wollte. Diese berief sich auf die Versi­che­rungs­be­din­gungen, wonach "Rechtsschutz … für die … Abwehr von Unter­las­sungs­ansprüchen aus dem Bereich des sonstigen Wettbe­wer­bs­rechts... [und] in Verfahren vor Verfas­sungs­ge­richten" nicht gewährt wird.

Der Steuerberater vertrat den Standpunkt, seine Kammer sei kein direkter Wettbewerber, so dass der Ausschluss hier nicht eingreife und klagte vor dem Landgericht München I gegen die in München ansässige Rechts­schutz­ver­si­cherung. Auch dies allerdings ohne Erfolg: Die zuständige Einzelrichterin der auf Versi­che­rungsrecht spezialisierten 23. Zivilkammer, Nicole Selzam, wies die Klage des Steuerberaters mit Hinweis auf die wettbe­wer­bs­rechtliche Natur der Verfahren ab:

"Die Versi­che­rungs­be­din­gungen der Beklagten sind insoweit eindeutig: Auch vom Wortlaut her sind die Versi­che­rungs­be­din­gungen nicht darauf beschränkt, dass nur direkte Konkurrenten wettbe­wer­bs­rechtliche Unter­las­sungs­ansprüche geltend machen müssen. Die Ausschluss­klausel ist vielmehr umfassend formuliert und betrifft damit auch wettbe­wer­bs­rechtliche Unter­las­sungs­ansprüche, die von der Berufskammer eingeklagt werden. Das ist für jeden verständigen Versi­che­rungs­nehmer klar und deutlich ersichtlich."

Ebenso klar sei der Ausschluss betreffend die Kosten von Verfahren vor Verfas­sungs­ge­richten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 28.11.2006

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