22.10.2024
22.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34469

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Urteil30.09.2024Landgericht Berlin II66 S 24/24
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Urteil22.11.2023, 7 C 118/23
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin II Urteil30.09.2024

Rollstuhlfahrer erhält wegen Diskriminierung 11.000 Euro EntschädigungHartnäckige Verweigerung rechtfertigt hohe Entschädigung

Das Landgericht Berlin II hat eine Wohnungs­bau­gesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 11.000 € wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetz (AGG) verurteilt. Die Vermieterin habe den Mieter wegen seiner Behinderung diskriminiert.

Der Kläger sitzt im Rollstuhl. Um sein Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können, verlangten er und sein Ehemann von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Vermieterin verweigerte diese, so dass die Frage in einem weiteren gerichtlichen Verfahren geklärt werden musste.

Wohnungs­bau­ge­sell­schaft wegen Diskriminierung verurteilt

Das LG Berlin II verpflichtete die Vermieterin zur Zustimmung. In einem zweiten Verfahren sprach das Gericht dem Mieter nun eine Entschädigung zu, weil die Vermieterin ihn aufgrund seiner Behinderung diskriminiert habe. Grundlage ist das zivilrechtliche Benach­tei­li­gungs­verbot nach § 19 AGG. Danach ist eine Benachteiligung, z.B. wegen einer Behinderung, auch in zivil­recht­lichen Massen­ge­schäften unzulässig. Vermietung von Wohnraum fällt darunter, sofern Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was vorliegend der Fall ist. Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre bis zur Entscheidung des LG verwehrte, habe sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt. Sie sei nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung des Klägers durch positive Maßnahmen, z.B. die Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe, zu beseitigen. Dieser Handlungs­pflicht sei die Vermieterin nicht nachgekommen. Im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung sei ihm der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden.

Keine überzeugenden Gründe gegen den Bau der Rampe

Die Höhe der Entschädigung begründet das Gericht mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin. Aus Sicht des Gerichts handelte diese nicht problem­ori­entiert, sondern verweigerte zwei Jahre lang hartnäckig die Zustimmung zum Bau der Rampe aus pauschalen Gründen, die nicht ansatzweise zu überzeugen vermochten. Ohne Hilfe Dritter war es dem Kläger nicht möglich, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden und er konnte das Haus nicht spontan verlassen oder betreten. Er war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungs­freiheit stark eingeschränkt.

Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (pm/ab)

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