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Dokument-Nr. 34853

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Urteil09.12.2024Amtsgericht Neubrandenburg109 C 353/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2025, 79Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2025, Seite: 79
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Neubrandenburg Urteil09.12.2024

Vermieter muss barrierefreiem Badumbau zustimmenZustim­mungs­pflicht setzt nicht Sicher­heits­leistung des Mieters voraus

Nach § 554 BGB besteht ein Anspruch des Mieters auf Zustimmung zum barrierefreien Badumbau gegen den Vermieter. Dabei ist unerheblich, ob der Mieter bereits eine Sicherheit für den Rückbau geleistet oder angeboten hat. Dies hat das Amtsgericht Neubrandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit September 2022 forderten die Mieter einer Wohnung in Mecklenburg-Vorpommern mehrfach von der Vermieterin die Zustimmung zum barrierefreien Badumbau. Da schließlich auch ein anwaltliches Schrieben im März 2023 zu keinem Erfolg führte, erhoben die Mieter Klage.

Anspruch auf Zustimmung zum barrierefreien Badumbau

Das Amtsgericht Neubrandenburg entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe gemäß § 554 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zum barrierefreien Umbau des Bades zu. Der Anspruch setze nicht voraus, dass die Mieter eine Sicherheit für den Rückbau erbracht oder dies angeboten haben. Es sei Sache des Vermieters, dem berechtigten Verlangen der Mieter grundsätzlich zuzustimmen und möglicherweise von einer Sicherheit für einen späteren Rückbau abhängig zu machen.

Quelle: Amtsgericht Neubrandenburg, ra-online (zt/WuM 2025, 79/rb)

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