18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22038

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Urteil11.07.2014Amtsgericht Flensburg67 C 3/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 733Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 733
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Amtsgericht Flensburg Urteil11.07.2014

Anspruch des Mieters auf behinderten­gerechten Umbau des Bades trotz MietrückständenAusreichender Vermieterschutz durch Sonderkaution

Trotz bestehender Mietrückstände kann ein Mieter von seinem Vermieter gemäß § 554 a Abs. 1 BGB die Genehmigung zum behinderten­gerechten Umbau des Bades verlangen. Der Vermieter wird ausreichend durch die Möglichkeit einer Sonderkaution gemäß § 554 a Abs. 2 BGB geschützt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Flensburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte die Mieterin einer Wohnung aufgrund ihrer Wirbel­säu­le­n­er­krankung das Bad zu einem Duschbad umbauen, welches ohne Schwellen genutzt werden konnte. Die Vermieterin weigerte sich unter Hinweis auf Mietrückstände wegen einer Mietminderung den behin­der­ten­ge­rechten Umbau zu genehmigen. Die Mieterin hielt dies für unzulässig und erhob daher Klage.

Anspruch auf Genehmigung zum Umbau bestand

Das Amtsgericht Flensburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe gemäß § 554 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Umbau des Bades zugestanden. Die Vermieterin habe die Genehmigung nicht von dem Ausgleich der Mietrückstände abhängig machen dürfen.

Ausreichender Schutz durch Sonderkaution

Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB habe der Vermieterin nicht zugestanden. Denn sie sei bereits ausreichend durch § 554 a BGB geschützt gewesen. So habe sie eine Sonderkaution verlangen dürfen, um eventuelle Rückbaukosten abdecken zu können. Ein darüber hinausgehender Schutz sei nicht notwendig gewesen.

Quelle: Amtsgericht Flensburg, ra-online (zt/WuM 2015, 733/rb)

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