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Dokument-Nr. 34872

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Urteil10.12.2024Landgericht Berlin II56 S 24/24 WEG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 152Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 152
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ergänzende Informationen

Landgericht Berlin II Urteil10.12.2024

Keine Pflicht des ausgeschiedenen Verwalters auf Korrektur der erstellten Jahres­a­b­rechnungAnderweitige Regelung im Verwal­ter­vertrag möglich

Für den ausgeschiedenen Verwalter besteht grundsätzlich keine Pflicht auf Korrektur der erstellten Jahres­a­b­rechnung. Etwas anderes kann aber im Verwal­ter­vertrag geregelt sein. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in Berlin gegen die ausgeschiedene Verwalterin auf Korrektur der erstellen Jahresabrechnung für 2021. Die Klägerin trug vor, dass die Abrechnung unter erheblichen Fehlern leide und die Beklagte für die Zeit ihrer Verwal­ter­tä­tigkeit für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahres­a­b­rechnung zuständig bleibe. Die Klage wurde vom Amtsgericht Berlin-Pankow abgewiesen. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Korrektur der Jahres­a­b­rechnung gegen ausgeschiedenen Verwalter

Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Korrektur der Jahres­a­b­rechnung gegen die Beklagte zu. Dafür wäre gegebenenfalls der neue Verwalter zuständig, nicht jedoch die Beklagte als ausgeschiedene Verwalterin. Nach § 18 Abs. 1 WEG sei die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft für die Verwaltung des gemein­schaft­lichen Eigentums zuständig. Der Verwalter sei Ausführungs- bzw. Vertre­tungsorgan und setze die Pflicht der Gemeinschaft um. Die Pflicht zur Aufstellung der Jahres­a­b­rechnung folge damit aus der Organstellung des Verwalters. Endet diese Organstellung durch Abberufung, können vom abberufenen Verwalter keine organ­schaft­lichen Primärpflichten mehr verlangt werden. Die Pflicht zur Aufstellung der Rechenwerke und zur Korrektur bereits erstellter Jahres­a­b­rech­nungen treffe stets die Gemeinschaft der Wohnungs­ei­gentümer, vertreten durch den aktuellen Verwalter.

Anderweitige Regelung im Verwal­ter­vertrag möglich

Jedoch könne sich aus dem Verwal­ter­vertrag eine gesonderte Regelung ergeben, so das Landgericht. Liegt eine solche nicht vor, könne vom ausgeschiedenen Verwalter allenfalls eine ergänzende Auskunft verlangt werden.

Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/GE 2025, 152/rb)

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