Landgericht Berlin II Urteil10.12.2024
Keine Pflicht des ausgeschiedenen Verwalters auf Korrektur der erstellten JahresabrechnungAnderweitige Regelung im Verwaltervertrag möglich
Für den ausgeschiedenen Verwalter besteht grundsätzlich keine Pflicht auf Korrektur der erstellten Jahresabrechnung. Etwas anderes kann aber im Verwaltervertrag geregelt sein. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin gegen die ausgeschiedene Verwalterin auf Korrektur der erstellen Jahresabrechnung für 2021. Die Klägerin trug vor, dass die Abrechnung unter erheblichen Fehlern leide und die Beklagte für die Zeit ihrer Verwaltertätigkeit für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung zuständig bleibe. Die Klage wurde vom Amtsgericht Berlin-Pankow abgewiesen. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Kein Anspruch auf Korrektur der Jahresabrechnung gegen ausgeschiedenen Verwalter
Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Korrektur der Jahresabrechnung gegen die Beklagte zu. Dafür wäre gegebenenfalls der neue Verwalter zuständig, nicht jedoch die Beklagte als ausgeschiedene Verwalterin. Nach § 18 Abs. 1 WEG sei die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig. Der Verwalter sei Ausführungs- bzw. Vertretungsorgan und setze die Pflicht der Gemeinschaft um. Die Pflicht zur Aufstellung der Jahresabrechnung folge damit aus der Organstellung des Verwalters. Endet diese Organstellung durch Abberufung, können vom abberufenen Verwalter keine organschaftlichen Primärpflichten mehr verlangt werden. Die Pflicht zur Aufstellung der Rechenwerke und zur Korrektur bereits erstellter Jahresabrechnungen treffe stets die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den aktuellen Verwalter.
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Anderweitige Regelung im Verwaltervertrag möglich
Jedoch könne sich aus dem Verwaltervertrag eine gesonderte Regelung ergeben, so das Landgericht. Liegt eine solche nicht vor, könne vom ausgeschiedenen Verwalter allenfalls eine ergänzende Auskunft verlangt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2025
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/GE 2025, 152/rb)