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Dokument-Nr. 33945

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Urteil14.02.2024Amtsgericht Berlin-Pankow7 C 323/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 246Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 246
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Pankow Urteil14.02.2024

Ausgeschiedener Verwalter muss formal ordnungsgemäße Abrechnung nicht korrigierenKorrektur durch neuen Verwalter möglich

Gegen den ausgeschiedenen Verwalter besteht kein Anspruch darauf, die formal ordnungsmäße Abrechnung zu korrigieren. Dies kann vielmehr der neue Verwalter übernehmen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Pankow entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung von Wohnungs­ei­gen­tümern in Berlin im Oktober 2023 wurde die Genehmigung der Jahresabrechnung 2021 wegen Fehler abgelehnt. Die Abrechnung wurde noch vom ausgeschiedenen Verwalter erstellt und war formal ordnungsgemäß. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft klagte gegen den alten Verwalter auf Korrektur der Jahres­a­b­rechnung.

Kein Anspruch auf Korrektur der Jahres­a­b­rechnung gegen alten Verwalter

Das Amtsgericht Berlin-Pankow entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Korrektur der Jahres­a­b­rechnung zu. Denn der Beklagte habe die Abrechnung formal ordnungsgemäß erstellt. Damit sei der Anspruch erfüllt. Mögliche Einwände gegen die Abrechnung können durch die neue Verwaltung korrigiert werden. Dazu sei die Mitwirkung des Beklagten nicht erforderlich.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Pankow, ra-online (zt/GE 2024, 246/rb)

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