21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 33945

Drucken
Urteil14.02.2024Amtsgericht Berlin-Pankow7 C 323/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 246Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 246
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Pankow Urteil14.02.2024

Ausgeschiedener Verwalter muss formal ordnungsgemäße Abrechnung nicht korrigierenKorrektur durch neuen Verwalter möglich

Gegen den ausgeschiedenen Verwalter besteht kein Anspruch darauf, die formal ordnungsmäße Abrechnung zu korrigieren. Dies kann vielmehr der neue Verwalter übernehmen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Pankow entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung von Wohnungs­ei­gen­tümern in Berlin im Oktober 2023 wurde die Genehmigung der Jahresabrechnung 2021 wegen Fehler abgelehnt. Die Abrechnung wurde noch vom ausgeschiedenen Verwalter erstellt und war formal ordnungsgemäß. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft klagte gegen den alten Verwalter auf Korrektur der Jahres­a­b­rechnung.

Kein Anspruch auf Korrektur der Jahres­a­b­rechnung gegen alten Verwalter

Das Amtsgericht Berlin-Pankow entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Korrektur der Jahres­a­b­rechnung zu. Denn der Beklagte habe die Abrechnung formal ordnungsgemäß erstellt. Damit sei der Anspruch erfüllt. Mögliche Einwände gegen die Abrechnung können durch die neue Verwaltung korrigiert werden. Dazu sei die Mitwirkung des Beklagten nicht erforderlich.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Pankow, ra-online (zt/GE 2024, 246/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil33945

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI