18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24423

Drucken
Hinweisbeschluss26.08.2016Landgericht Berlin55 S 12/16 WEG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 432Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 432
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil26.11.2015, 29 C 18/15
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Hinweisbeschluss26.08.2016

WEG-Verwalter haftet der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft für fehlerhafte Jahres­a­b­rech­nungenGrundsätzlich Fristsetzung zur Nachbesserung erforderlich

Erstellt ein WEG-Verwalter eine Jahres­a­b­rechnung falsch, so haftet er der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Dies setzt jedoch grundsätzlich eine Fristsetzung zur Nachbesserung voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung der offenen Vergütung für die Monate September bis Dezember 2014 in Höhe von insgesamt knapp 5.000 Euro. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft lehnte eine Zahlung ab, da sie im Wege der Aufrechnung eine Schaden­s­er­satz­for­derung in Höhe von 8.600 Euro geltend machte. Der Schaden­er­satz­an­spruch wurde mit fehlerhaften Jahres­a­b­rech­nungen für die Jahre 2012 und 2013 begründet. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft beauftragte einen Nachfol­ge­ver­walter, der die fehlerhaften Abrechnungen zum Preis von jeweils 4.300 Euro erstellte. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Anspruch auf Vergütung bestand

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die klägerische WEG-Verwalterin stehe gemäß §§ 675, 611 BGB der Anspruch auf die Vergütung für die Monate September bis Dezember 2014 zu.

Kein Schaden­s­er­satz­an­spruch aufgrund fehlender Fristsetzung

Die Beklagte habe nach Auffassung des Landgerichts nicht mit einem Schaden­s­er­satz­an­spruch aufrechnen können. Zwar können Mängel an einer erstellten Jahresabrechnung einen Schaden­s­er­satz­an­spruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründen. Jedoch bedürfe es dazu grundsätzlich nach § 281 Abs. 1 BGB einer Aufforderung zur Nachbesserung unter Fristsetzung. Dem Verwalter müsse die Gelegenheit gegeben werden, seine etwaige fehlerhafte Leistung nachzubessern. An einer solchen Aufforderung fehlte es im zugrunde liegenden Fall.

Entbehrlichkeit der Fristsetzung nur in Ausnahmefällen

Eine Fristsetzung sei gemäß § 281 Abs. 2 BGB nur dann entbehrlich, so das Landgericht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände die sofortige Geltendmachung des Schaden­s­er­satz­an­spruches rechtfertigen. Die notwendigen Voraussetzungen für die Annahme solcher Umstände habe die Beklagte nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass eine Korrektur der Abrechnungen so lange verweigert wird, bis nicht der Verwal­ter­vertrag verlängert wird, stelle keine endgültige Leistungs­ver­wei­gerung dar. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft selbst noch nicht weiß, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Abrechnungen aufweisen sollen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 432/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung24423

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI