21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 32343

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Landessozialgericht Hessen Urteil03.11.2022

Pilot ohne eigenes Flugzeug ist abhängig beschäftigtPilot ist in Betrieb des Unternehmens eingegliedert und nicht weisungsfrei tätig

Ein Pilot, der über kein eigenes Flugzeug verfügt und dessen Tätigkeit nach Übernahme eines Flugauftrages sich von der eines angestellten Flugzeugführers nicht wesentlich unterscheidet, ist abhängig beschäftigt. Dies entschied das Hessischen Landes­sozial­gericht.

Ein Pilot war für ein im Landkreis Waldeck-Frankenberg ansässiges Unternehmen, das Wurstwaren produziert und neben Kraftfahrzeugen auch über ein Flugzeug verfügt, an 6 bis 7 Tagen monatlich als Flugzeugführer tätig. Er wurde mit Tagespauschalen in Höhe von rund 120 € vergütet. Im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung des sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status stellte die Deutsche Renten­ver­si­cherung fest, dass der Pilot bei dem Unternehmen abhängig beschäftigt ist und Versi­che­rungs­pflicht in der Renten­ver­si­cherung besteht. Das Unternehmen erhob hiergegen Klage. Der Pilot sei weder in den Betrieb eingegliedert noch unterliege er Weisungen des Unternehmens.

LSG bestätigt abhängige Beschäftigung

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht gab der Renten­ver­si­cherung Recht. Der Pilot sei in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert. Maßgeblich sei insoweit, dass er mit der Beförderung der Beschäftigten unmittelbar dem Erreichen der Geschäftszwecke des Unternehmens diene. Auf eine Tätigkeit in der eigentlichen Betriebsstätte komme es hingegen nicht an. Der Pilot sei auch verpflichtet gewesen, die erteilten Flugaufträge persönlich durchzuführen und habe dem Weisungsrecht des Unternehmens unterlegen. Soweit ein konkreter Flugauftrag erteilt worden sei, seien die Pflichten des Piloten weitgehend festgelegt gewesen. Ihm habe neben der Vorbereitung und Durchführung des Fluges auch die Nachbereitung und Dokumentation von Flügen oblegen. Dies habe unter anderem die Überprüfung von Luftdruck, Öl und Treibstoff vor sowie das Reinigen und Betanken nach dem jeweiligen Flug umfasst. Zudem sei er für ergänzende Dienst­leis­tungen bei der Betreuung der Fluggäste zuständig gewesen.

Unternehmen muss keine Einze­lan­wei­sungen während des Auftrags erteilen

Darüber hinaus – so die Darmstädter Richter – sei nicht entscheidend, ob ein Unternehmen sein Direktionsrecht durch Einze­lan­wei­sungen während des jeweiligen Auftrags ausübe. Vielmehr genügten vorab getroffene Festlegungen wie vorliegend im abgeschlossenen „Rahmen-Dienstvertrag über freie Mitarbeiter eines Flugzeugführers (Freelance)“. Bei hochs­pe­zi­a­li­sierten Dienst­leis­tungen schieden zudem Weisungen über das Wie der Tätigkeit naturgemäß aus, ohne dass dies für die Status­fest­stellung von entscheidender Bedeutung sei.

Pilot trug kein unter­neh­me­risches Risiko

Der Pilot habe ferner kein unter­neh­me­risches Risiko als typisches Zeichen einer selbstständigen Tätigkeit getragen. Insbesondere habe das Unternehmen das Flugzeug kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit des Piloten sei insoweit nicht anders zu bewerten als die eines Kraftfahrers ohne eigenes Kraftfahrzeug. In beiden Fällen stünden den Beschäftigten keine Betriebsmittel zur Verfügung, um anderweitig am Markt unternehmerisch tätig zu werden. Aufgrund der Kosten für fliege­r­ärztliche Bescheinigungen und flugrechtliche Erlaubnisse sei auch kein unter­neh­me­risches Risiko anzunehmen. Denn diese Kosten müsse der Pilot in jedem Fall aufwenden, um seinen Beruf – ob als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger – ausüben zu können.

Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/ab)

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