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Dokument-Nr. 33952

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Landessozialgericht Hessen Urteil20.03.2024

Bezieher einer Altersrente muss wegen verschwiegener Verletztenrente mehr als 80.000 € zurückzahlenRenten­rü­ck­zahlung wegen grober Fahrlässigkeit

Wer eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung bezieht, hat regelmäßig einen geringeren Anspruch auf Altersrente. Die Renten­ver­si­cherung weist die Versicherten deshalb schon bei der Antragstellung ausdrücklich auf ihre entsprechende Mittei­lungs­pflicht hin. Wer dennoch die Verletztenrente nicht angibt, handelt grob fahrlässig. Die zu viel geleistete Rente ist daher zurückzahlen. Dies entschied das Hessischen Landes­so­zi­al­gericht.

Ein 1949 geborener Versicherter aus dem Landkreis Kassel bezieht aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahr 1967 eine Verletztenrente von der Berufs­ge­nos­sen­schaft (BG). Seit dem Jahr 2009 erhält er zudem eine Altersrente für schwer­be­hinderte Menschen (von zunächst rund 2.400 € monatlich). Obgleich die Renten­ver­si­cherung ihn anlässlich der Rente­n­an­trag­stellung ausdrücklich nach dem Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung gefragt und auf die entsprechende Mittei­lungs­pflicht hingewiesen hatte, gab der Versicherte die Verletztenrente (damals rund 1.260 € monatlich) nicht an. Nachdem der Versicherte rund 10 Jahre später bei der BG geltend gemacht hatte, dass sich die Folgen des Arbeitsunfalls verschlimmert hätten, erhöhte die BG die Verletztenrente mit Wirkung zum Februar 2018 und meldete dies der Renten­ver­si­cherung. Die Renten­ver­si­cherung, die erst hierdurch Kenntnis von dem Bezug der Verletztenrente erlangte, hörte sodann den Versicherten zur beabsichtigten Rücknahme der Renten­be­wil­ligung und zur Erstattung der überzahlten Renten­leis­tungen in Höhe von mehr als 80.000 € an. Der Versicherte wandte hiergegen ein, dass er bei der Antragstellung falsch beraten worden sei. Zudem sei bereits Verjährung eingetreten.

Renten­rü­ck­for­derung wegen grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt

Die Richter beider Instanzen folgten der Ansicht der Renten­ver­si­cherung. Der Versicherte habe grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Im Rente­n­an­trags­formular werde „klar, eindeutig und unmiss­ver­ständlich“ gefragt, ob Leistungen aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung bezogen werden. Hierzu habe der Versicherte grob fahrlässig und bösgläubig keine unzutreffenden Angaben gemacht, obgleich er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass ihm die zuerkannte Altersrente wegen des Bezugs seiner Verletztenrente nicht in der geleisteten Höhe zustehe. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass er den entsprechenden Hinweis der Renten­ver­si­cherung nicht gelesen habe, da er dann in besonders schwerem Maße die erforderliche Pflicht verletzt hätte. Der Versicherte könne sich auch nicht darauf berufen, falsch beraten worden zu sein.

Rücknah­mean­spruch verjährt frühestens nach 10 Jahren

Es liege zudem keine Verjährung vor. Bei grober Fahrlässigkeit könne ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jedenfalls bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Diese Frist habe die Renten­ver­si­cherung beachtet. Damit habe sie den Bewil­li­gungs­be­scheid zurücknehmen und die zu viel geleistete Rente von dem Versicherten zurückfordern können. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/ab)

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