18.10.2024
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Dokument-Nr. 32673

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Urteil07.02.2023Landessozialgericht HessenL 3 U 202/21
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Landessozialgericht Hessen Urteil07.02.2023

Sturz beim Kaffee-Holen ist als Arbeitsunfall anzuerkennenSozialraum gehört eindeutig in den Verantwortungs­bereich des Arbeitgebers

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfall­ver­sichert, solange sie eine betrie­bs­be­zogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungs­aufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Geträn­ke­au­tomaten, sei dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies entschied in einem heute veröf­fent­lichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landes­sozialg­erichts.

Eine Verwal­tungs­an­ge­stellte rutschte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamtes aufgestellten Geträn­ke­au­tomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lenden­wir­belbruch. Die 57-jährige Frau aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Geträn­ke­au­tomaten sei während ihrer Arbeitszeit unfall­ver­sichert. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab. Der Versi­che­rungs­schutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür Der Versi­che­rungs­schutz endet nicht an der Tür des Sozialraums

Sturz beim Kaffee-Holen ist als Arbeitsunfall

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht gab der verunglückten Frau Recht. Der Sturz sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden. Sei ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, sei er grundsätzlich gesetzlich unfall­ver­sichert. Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich seien die insoweit zurückgelegten Wege hingegen nicht versichert. Ebenso sei die Nahrungs­aufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung versichert.

Versi­che­rungs­schutz endet nicht an der Tür des Sozialraums

Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomat ende - so die Darmstädter Richter - auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betrie­bs­ge­bäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verant­wor­tungs­bereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine bzw. zur Nahrungs­aufnahme genutzt worden.

Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/ab)

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