Bundessozialgericht Urteil24.09.2025
Kaffeeholen im Betrieb ist in Ausnahmefällen unfallversichertBeim Holen eines Kaffees oder anderer Genussmittel sind Arbeitnehmer auch im Betrieb in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer beim Kaffeeholen im Betrieb nicht gesetzlich unfallversichert. Doch es gibt Ausnahmen. Eine solche Ausnahme sah das Bundessozialgericht im vorliegenden Fall. Es erkannte, wie schon zuvor das Hessische Landessozialgericht (Urteil v. 07.02.2023 - L 3 U 202/21) das Unfallereignis als Arbeitsunfall an.
Die 1965 geborene Klägerin ist als Verwaltungsangestellte beschäftigt und im Finanzamt D. tätig. Dort rutschte sie am 25. Februar 2021 um 15.30 Uhr auf dem Weg zum Kaffeeholen im Sozialraum - Raum 407 - aus und zog sich unter anderem einen Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers zu. Die Klägerin ist beim Betreten des Raumes ausgerutscht, der zuvor vom beauftragten Reinigungsunternehmen feucht gewischt worden war. Mit einem Warnschild war auf die Rutschgefahr hingewiesen worden.
Kaffeholen wird als als eine eigenwirtschaftliche Verrichtung angesehen, für die nur in Ausnahmen Unfallversicherungsschutz besteht
Die dem Unfall unmittelbar vorausgehende Verrichtung ist der versicherten Tätigkeit als Beschäftigte zuzurechnen. Zwar ereignete sich der Unfall während einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung. Steht bei Essen und Trinken während der Arbeitszeit (Arbeitsschicht) der beabsichtigte Konsum eines Genussmittels im Vordergrund, handelt es sich bei dem Konsum wie bei dem Weg dahin um eigenwirtschaftliche Tätigkeiten.
Klägerin benötigte den Kaffee nicht zum Erhalt ihrer Arbeitskraft in der Gestalt, dass sie sich mit Koffein versorgen wollte
Die Klägerin wollte sich am Unfalltag gemäß ihren Gewohnheiten wie üblich gegen 15.30 Uhr einen Kaffee holen. Ausnahmsweise betriebsdienliche Umstände, dass sich die Klägerin zum Erhalt ihrer Arbeitskraft in Gestalt des Kaffees mit Koffein versorgen wollte, sind nicht festgestellt. Die Klägerin erlag aber einer besonderen Betriebsgefahr.
Beschäftigte sind gegen Gefahren aus dem Bereich ihres Arbeitsplatzes versichert, wenn sie sich im Wesentlichen wegen der versicherten Beschäftigung dort aufhalten und sich eine spezifische Gefahr verwirklicht, der sie durch die Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt sind. So lag es hier. Der Arbeitgeber hatte die betriebliche Getränkeversorgung ausdrücklich in dem von ihm als Sozialraum gewidmeten Raum 407 verortet. Dieser war damit seiner Risikosphäre zuzurechnen. Dies schließt die Säuberung und Reinigung ein. Das Ausrutschen der Klägerin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden ist damit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2025
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)