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26.09.2025 
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Bundessozialgericht Urteil24.09.2025

Kaffeeholen im Betrieb ist in Ausnahmefällen unfall­ver­sichertBeim Holen eines Kaffees oder anderer Genussmittel sind Arbeitnehmer auch im Betrieb in der Regel nicht gesetzlich unfall­ver­sichert

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer beim Kaffeeholen im Betrieb nicht gesetzlich unfall­ver­sichert. Doch es gibt Ausnahmen. Eine solche Ausnahme sah das Bundes­so­zi­al­gericht im vorliegenden Fall. Es erkannte, wie schon zuvor das Hessische Landes­so­zi­al­gericht (Urteil v. 07.02.2023 - L 3 U 202/21) das Unfallereignis als Arbeitsunfall an.

Die 1965 geborene Klägerin ist als Verwal­tungs­an­ge­stellte beschäftigt und im Finanzamt D. tätig. Dort rutschte sie am 25. Februar 2021 um 15.30 Uhr auf dem Weg zum Kaffeeholen im Sozialraum - Raum 407 - aus und zog sich unter anderem einen Bruch des dritten Lenden­wir­bel­körpers zu. Die Klägerin ist beim Betreten des Raumes ausgerutscht, der zuvor vom beauftragten Reini­gungs­un­ter­nehmen feucht gewischt worden war. Mit einem Warnschild war auf die Rutschgefahr hingewiesen worden.

Kaffeholen wird als als eine eigen­wirt­schaftliche Verrichtung angesehen, für die nur in Ausnahmen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz besteht

Die dem Unfall unmittelbar vorausgehende Verrichtung ist der versicherten Tätigkeit als Beschäftigte zuzurechnen. Zwar ereignete sich der Unfall während einer eigen­wirt­schaft­lichen Verrichtung. Steht bei Essen und Trinken während der Arbeitszeit (Arbeitsschicht) der beabsichtigte Konsum eines Genussmittels im Vordergrund, handelt es sich bei dem Konsum wie bei dem Weg dahin um eigen­wirt­schaftliche Tätigkeiten.

Klägerin benötigte den Kaffee nicht zum Erhalt ihrer Arbeitskraft in der Gestalt, dass sie sich mit Koffein versorgen wollte

Die Klägerin wollte sich am Unfalltag gemäß ihren Gewohnheiten wie üblich gegen 15.30 Uhr einen Kaffee holen. Ausnahmsweise betrie­bs­dienliche Umstände, dass sich die Klägerin zum Erhalt ihrer Arbeitskraft in Gestalt des Kaffees mit Koffein versorgen wollte, sind nicht festgestellt. Die Klägerin erlag aber einer besonderen Betriebsgefahr.

Beschäftigte sind gegen Gefahren aus dem Bereich ihres Arbeitsplatzes versichert, wenn sie sich im Wesentlichen wegen der versicherten Beschäftigung dort aufhalten und sich eine spezifische Gefahr verwirklicht, der sie durch die Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt sind. So lag es hier. Der Arbeitgeber hatte die betriebliche Geträn­ke­ver­sorgung ausdrücklich in dem von ihm als Sozialraum gewidmeten Raum 407 verortet. Dieser war damit seiner Risikosphäre zuzurechnen. Dies schließt die Säuberung und Reinigung ein. Das Ausrutschen der Klägerin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden ist damit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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