21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 33986

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Landessozialgericht Hessen Urteil23.04.2024

Versi­che­rungs­freier Rentner in Teilzeit­beschäftigung erhält keine höhere RenteVerzicht auf Versicherungs­freiheit maßgeblich

Ist ein Rentner weiterhin berufstätig, so ist er grundsätzlich versi­che­rungsfrei und hat keine Beiträge zur Renten­ver­si­cherung zu zahlen. Die dennoch von seinem Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge wirken sich für den Beschäftigten nicht rentenerhöhend aus. Dies verstößt nicht gegen Verfas­sungsrecht, wie das Hessische Landes­so­zi­al­gericht entschieden hat.

Ein 1949 geborener Versicherter aus Darmstadt bezog bereits eine Altersrente, während er weiterhin einer Teilzeit­tä­tigkeit nachging. Sein Arbeitgeber zahlte Beiträge zur Renten­ver­si­cherung, die diese aufgrund der Versicherungsfreiheit des Beschäftigten bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht berücksichtigte. Dies verletze, so der Versicherte, seine Grundrechte.

Gesetzliche Regelungen nicht verfas­sungs­widrig

Die Richter und Richterinnen beider Instanzen folgten jedoch der Argumentation der Renten­ver­si­cherung. Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regel­al­ters­grenze erreicht worden sei, eine Vollrente wegen Alters beziehen, seien versi­che­rungsfrei. Nur wenn auf die Versi­che­rungs­freiheit verzichtet werde, hätten Arbeitgeber und Beschäftigte Beiträge zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung zu leisten. Habe der Rentner hingegen den Verzicht nicht erklärt, müsse nur der Arbeitgeber Beiträge zahlen. Diese würden keinem Versi­che­rungskonto zugeordnet und erhöhten die Rente des Versicherten nicht. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber den Arbeitgebern den Anreiz nehmen wollen, Altersrentner wegen ihrer Versicherungs- und Beitrags­freiheit zu beschäftigen. Eine Blockierung freier Arbeitsplätze durch versi­che­rungsfreie Altersrentner habe vermieden werden sollen. Da der Gesetzgeber sozia­l­ver­si­che­rungs­rechtliche Systeme nicht so ausgestalten müsse, dass Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen stünden, sei dies verfas­sungsgemäß.

Arbeit­ge­ber­beiträge allein wirken sich nicht auf die Höhe der Rente aus

Zudem habe der Gesetzgeber mit dem im Januar 2017 in Kraft getretenen Flexi­ren­ten­gesetz auf die geänderten Verhältnisse in Folge der demographischen Entwicklung und des Fachkräf­te­mangels reagiert. Danach könnten Bezieher einer Vollrente wegen Alters auf die Versi­che­rungs­freiheit verzichten und hierdurch eine Rentenerhöhung bewirken. Denn die vom Arbeitgeber und dem weiter­be­schäf­tigten Rentner dann zu zahlenden Versi­che­rungs­beiträge seien bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall habe der Versicherte jedoch nicht auf die Versi­che­rungs­freiheit verzichtet. Die (allein) von seinem Arbeitgeber gezahlten Beiträge wirkten sich daher weder auf die Rentenhöhe aus, noch seien sie dem Versicherten zu erstatten. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/ab)

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