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Dokument-Nr. 35214

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Urteil11.07.2025Landessozialgericht HessenL 1 VE 24/24 und L 1 VE 35/24
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Landessozialgericht Hessen Urteil11.07.2025

Keine Sozia­l­leis­tungen für behauptete Corona-ImpfschädenCovid-19-Schutzimpfung nicht ursächlich für Gesund­heits­be­schwerden

Wer durch eine von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlene Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesund­heit­lichen und wirtschaft­lichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versor­gungs­leis­tungen. Dabei müssen die Impfung, eine unübliche Impfreaktion und die Schädi­gungsfolge mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit nachgewiesen sein. Für den ursächlichen Zusammenhang hingegen gilt, dass mehr für als gegen diesen spricht. Die bloße Möglichkeit eines Kausa­l­zu­sam­menhangs ist hingegen nicht ausreichend.

In zwei Verfahren hat der 1. Senat des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts jeweils entschieden, dass der kausale Zusammenhang zwischen der Covid-19-Schutz­impfung und den Erkrankungen der betroffenen Personen nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

Erkrankungen werden nach Covid-19-Schutz­impfung als Impfschäden geltend gemacht

Über folgende Sachverhalte hatten die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts in zwei Berufungs­ver­fahren zu entscheiden:

Ein 76-jähriger Mann, bei dem bereits im Jahr 2010 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 u.a. wegen Funkti­o­ns­s­tö­rungen der Wirbelsäule und Beinlymphödem festgestellt wurde, erkrankte wiederholt an Covid-19, erstmals im November 2020. Im Mai und im August 2021 wurde der in Frankfurt am Main wohnende Mann jeweils mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (Biontech/Pfizer) geimpft. Im April 2023 machte er beim Versorgungsamt einen Impfschaden geltend. Er leide u.a. an einer außer­ge­wöhn­lichen Gehbehinderung. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Gangstörung bereits vor der Impfung vorgelegen habe und nicht durch die Impfung verursacht worden sei. Das Sozialgericht wies die Klage zurück. Der Kläger legte hiergegen Berufung ein.

Ein 51-jähriger Mann wurde im Juni 2021 mit dem Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) geimpft. Wenige Tage danach wurde der im Landkreis Waldeck-Frankenberg wohnende Mann stationär behandelt. Der Verdacht einer Myokarditis (Herzmus­kel­ent­zündung) wurde bestätigt. Den Antrag auf Leistungen wegen eines Impfschadens lehnte das Versorgungsamt mit der Begründung ab, dass nicht mehr für als gegen einen kausalen Zusammenhang mit der Impfung spreche. Nach dem Bericht des Paul-Ehrlich-Instituts seien 33 Fälle einer Myokarditis bei Männern gemeldet worden. Unter Berück­sich­tigung der Hinter­grun­din­zidenz einer Myokarditis von 38,59 Fällen pro 100.000 Personenjahren habe sich in der Altersgruppe des Betroffenen kein Risikosignal ergeben. Das Sozialgericht gab hingegen der Klage statt. Ein Impfschaden liege vor. Der sachverständige Kardiologe habe festgestellt, dass weder vor noch nach der Impfung ein Virusinfekt bei dem Kläger vorgelegen habe. Es sei daher hinreichend wahrscheinlich, dass die Myokarditis Folge der Impfung sei. Da der Kläger allerdings nur sehr geringfügig in seiner Leistungs­fä­higkeit beeinträchtigt sei, sei der Grad der Schädigung (GdS) nur mit 20 zu bewerten. Eine Beschä­dig­tenrente sei daher nicht zu gewähren. Hiergegen legte das Landes­ver­sor­gungsamt Berufung ein.

Landes­so­zi­al­gericht: Kausalität nicht hinreichend wahrscheinlich

Die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts haben nunmehr in beiden Verfahren einen Leistungs­an­spruch verneint. Es müsse hinreichend wahrscheinlich sein, dass die Impfung die gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen verursacht habe. Diese Wahrschein­lichkeit liege in beiden Verfahren nicht vor.

Bei dem 76-jährigenMann fehle es bereits an einer unüblichen Impfreaktion. Jedenfalls aber sei die erforderliche Kausalität zwischen der Impfung und den gesund­heit­lichen Beschwerden nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Mann habe selbst eine Gangstörung sowie eine Kraftstörung bereits nach seiner ersten Covid-19-Infektion angeführt. Dies habe er wiederholt seinen behandelnden Ärzten wie auch dem Versorgungsamt gegenüber angegeben (Az. L 1 VE 35/24).

Im Fall des 51-jähriger Mannes sei nicht mit hinreichender Wahrschein­lichkeit nachgewiesen, dass die Myokarditis durch die Impfung verursacht worden sei. Die Leiterin der Infektiologie des Univer­si­täts­kli­nikums Frankfurt am Main habe als Sachverständige im Berufungs­ver­fahren das Risiko als besonders gering bezeichnet, im Anschluss an eine Impfung mit dem Präparat von Johnson & Johnson (Janssen) eine Myokarditis zu entwickeln. Erheblich höher sei dagegen das Risiko, basierend auf einer Covid-19-Infektion eine Myokarditis zu erleiden. Das Auftreten einer Myokarditis im Anschluss an eine asymptomatisch verlaufende Covid-19-Infektion sei wissen­schaftlich gut dokumentiert. Zudem könnten Myokarditiden auch nach Ablauf einer akuten Infektion noch über Wochen und Monate fortdauern.

Vor dem Hintergrund der durch die sachverständige Infektiologin aufgezeigten medizinisch-wissen­schaft­lichen Lehrmeinung sei das Landes­so­zi­al­gericht zu der Überzeugung gelangt, dass nicht mehr für als gegen die Impfung als Auslöser für die Myokarditis spreche. Das Gutachten des Kardiologen überzeuge demgegenüber nicht. Es fehle an wissen­schaftlich fundierten Nachweisen. Auch habe er sich nicht damit ausein­an­der­gesetzt, dass Myokarditiden auch nach Ablauf einer (asympto­ma­tischen) Infektion noch über Wochen und Monate fortbestehen könnten (Az. L 1 VE 24/24).

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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