14.12.2024
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Dokument-Nr. 34026

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Landesarbeitsgericht Thüringen Urteil28.02.2024

Manipulation der elektronischen Patientenakte rechtfertigt fristlose KündigungVorliegen einer schweren Pflicht­ver­letzung

Die nachträgliche Veränderung einer elektronischen Patientenakte stellt eine schwere Pflicht­ver­letzung dar, die grundsätzlich geeignet ist eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Thüringen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um einen Fehler zu vertuschen, veränderte die Mitarbeiterin einer Arztpraxis in Thüringen im Dezember 2022 die elektronische Patientenakte einer Patientin. Es ging dabei um die Veränderung des Ausstel­lungs­datums einer Heilmit­tel­ver­ordnung. Das ursprüngliche Datum war nach der Veränderung - jedenfalls nicht ohne großen technischen Aufwand - nicht mehr erkennbar. Nachdem die Betreiberin der Arztpraxis davon erfuhr, kündigte sie das Arbeits­ver­hältnis mit der Mitarbeiterin fristlos. Diese stritt die Manipulation an der Patientenakte zunächst ab und erhob Kündi­gungs­schutzklage. Das Arbeitsgericht Gera wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Recht zur fristlosen Kündigung wegen nachträglicher Veränderung der Patientenakte

Das Landes­a­r­beits­gericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die nachträgliche Veränderung von Daten in der elektronischen Patientenakte sei eine schwerwiegende arbeits­ver­tragliche Pflicht­ver­letzung. Diese sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen. Es gehöre zu den arbeits­ver­trag­lichen Pflichten des medizinischen Hilfspersonals Eintragungen in die Patientenakte sorgfältig und anweisungs- sowie wahrheitsgemäß vorzunehmen und nachträgliche Änderungen, die nicht den Tatsachen entsprechen zu unterlassen.

Kein Ausspruch einer Abmahnung erforderlich

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts sei nicht der Ausspruch einer Abmahnung erforderlich gewesen. Denn das Vertrauen der Beklagten in die Klägerin sei unwie­der­bringlich verloren gewesen. Dieses Vertrauen wäre durch eine Abmahnung nicht wieder herstellbar gewesen. Dafür spreche vor allem auch der Umstand, dass die Klägerin die Pflicht­ver­letzung zunächst nicht zugegeben hat.

Quelle: Landesarbeitsgericht Thüringen, ra-online (vt/rb)

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