21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil11.11.2016

Weitergabe von Patientendaten an unbefugte Dritte rechtfertigt fristlose Kündigung einer ArzthelferinSchwerwiegender Verstoß gegen arbeits­ver­tragliche Ver­schwiegen­heits­pflicht

Gibt eine Arzthelferin Patientendaten an unbefugte Dritte weiter, so verstößt sie schwerwiegend gegen die arbeits­ver­tragliche Ver­schwiegen­heits­pflicht. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arzthelferin rief im Oktober 2015 die elektronische Akte einer Patientin auf, fotografierte diese am Computer ab und versendete das Foto mit dem Kommentar "Mal sehen, was sie schon wieder hat" an ihre Tochter. Sowohl die Arzthelferin als auch die Tochter waren mit der Patientin persönlich bekannt. Die Patientenakte enthielt unter anderem Informationen zum Namen und Geburtsdatum der Patientin sowie zu den untersuchten Körperbereichen. Nachdem die Arbeitgeberin von der Weitergabe der Daten erfuhr, stellte sie die Arzthelferin zur Rede, die den Vorwurf zugab. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeits­ver­hältnis fristlos. Dagegen erhob die Arzthelferin Kündi­gungs­schutzklage. Sie führte an, dass die fristlose Kündigung unver­hält­nismäßig sei. Eine Abmahnung habe genügt.

Arbeitsgericht wies Kündi­gungs­schutzklage ab

Das Arbeitsgericht Mannheim wies die Kündi­gungs­schutzklage ab. Die Klägerin habe sowohl ihre arbeits­ver­tragliche Pflicht, Patientendaten geheim zu halten, verletzt, als auch den Straftatbestand der Verletzung von Privat­ge­heim­nissen gemäß § 203 Abs. 1 StGB erfüllt. Eine Abmahnung sei aufgrund dessen entbehrlich gewesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landes­a­r­beits­gericht bejaht ebenfalls Wirksamkeit der fristlosen Kündigung

Das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Die fristlose Kündigung sei wirksam gewesen. Die Weitergabe von Patientendaten an unbefugte Dritte stelle eine schwerwiegende Verletzung der arbeits­ver­trag­lichen Verschwiegenheitspflicht dar. Die Klägerin habe auch vorsätzlich gehandelt. Denn soweit sie angab, sich nichts dabei gedacht zu haben, habe sie die Möglichkeit einer erheblichen Vertrags­ver­letzung billigend in Kauf genommen. Es habe sie nicht gekümmert, ob sie die Daten zwecks Befriedigung familiärer Neugier habe weitergeben dürfen.

Kein Erfordernis einer Abmahnung

Die fristlose Kündigung sei nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts nicht unver­hält­nismäßig gewesen. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Denn eine solche hätte das Vertrauen der Arbeitgeberin in die Diskretion der Arbeitnehmerin nicht wieder­her­stellen können. Es sei zu beachten, dass die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht auch durch das nichtärztliche Personal grundlegend für das erforderliche Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen Arzt und Patient sei. Die Betreiber medizinischer Einrichtungen haben daher ein gewichtiges Interesse daran, dass dieses Vertrauen möglichst schnell wieder­her­ge­stellt werde.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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