Dokument-Nr. 5494
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- SG Detmold verurteilt Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für "Lorenzos Öl"Sozialgericht Detmold, Urteil29.03.2006, S 14 KR 45/05
- Hessisches Landessozialgericht verurteilt Krankenkasse zur Kostenübernahme für "Lorenzos Öl"Hessisches Landessozialgericht, Urteil25.01.2007, L 8 KR 18/05
- Lorenzos Öl ist keine KassenleistungSozialgericht Dresden, Urteil08.03.2007, S 18 KR 637/04
- Weigerung der Krankenversicherung zur Kostenübernahme einer neuen Behandlungsmethode ist verfassungswidrigBundesverfassungsgericht, Beschluss06.12.2005, 1 BvR 347/98
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil20.06.2007
Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf "Lorenzo's Öl"Lorenzo's Öl ist Fertigarzneimittel
“Lorenzo's Öl” ist eine Spezialölmischung zum Einnehmen und bei einer seltenen unheilbaren Fettstoffwechselkrankheit die einzige Möglichkeit, das Auftreten schwerer Nervenschädigungen zu verzögern oder aufzuhalten. Die Kosten für eine Versorgung mit “Lorenzo's Öl” betragen monatlich deutlich unter 1000 Euro. Die Krankenkasse des Klägers hatte eine Versorgung mit “Lorenzo's Öl” trotz ärztlicher Verordnung abgelehnt, weil es sich um ein diätisches Lebensmittel handele, für das die Krankenkasse nicht zuständig sei. Die Klage beim Sozialgericht blieb ohne Erfolg.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat „Lorenzo´s Öl“ als Fertigarzneimittel eingestuft. Unerheblich für eine ärztliche Verordnung sei, dass hierfür keine arzneimittelrechtliche Zulassung vorliege. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könnten für gesetzlich Krankenversicherte ausnahmsweise bei einer lebensbedrohlichen und regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung auch nicht zugelassene Arzneimittel verordnet werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -).
Zwar liege hier keine unmittelbar lebensbedrohliche Krankheit vor, aber es sei von einer kontinuierlichen Verschlechterung über Jahrzehnte auszugehen. Da eine andere medizinische Behandlung ausscheide und „Lorenzo's Öl“ langjährig erprobt sei, bestehe nach Auffassung des Gerichts eine notstandsähnliche Lage. Die Verordnung von „Lorenzo's Öl“ entspreche auch den Grundsätzen der Qualität und der Wirtschaftlichkeit. Daher müsse die Krankenkasse des Klägers die Behandlungskosten übernehmen.
Die Revision ist beim Bundessozialgericht anhängig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/08 des LSG Sachsen-Anhalt vom 22.01.2008
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