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18.01.2025  
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil20.06.2007

Gesetzlich Kranken­ver­si­cherte haben Anspruch auf "Lorenzo's Öl"Lorenzo's Öl ist Ferti­g­a­rz­nei­mittel

“Lorenzo's Öl” ist eine Spezi­a­l­öl­mi­schung zum Einnehmen und bei einer seltenen unheilbaren Fettstoff­wech­sel­krankheit die einzige Möglichkeit, das Auftreten schwerer Nerven­schä­di­gungen zu verzögern oder aufzuhalten. Die Kosten für eine Versorgung mit “Lorenzo's Öl” betragen monatlich deutlich unter 1000 Euro. Die Krankenkasse des Klägers hatte eine Versorgung mit “Lorenzo's Öl” trotz ärztlicher Verordnung abgelehnt, weil es sich um ein diätisches Lebensmittel handele, für das die Krankenkasse nicht zuständig sei. Die Klage beim Sozialgericht blieb ohne Erfolg.

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt hat „Lorenzo´s Öl“ als Ferti­g­a­rz­nei­mittel eingestuft. Unerheblich für eine ärztliche Verordnung sei, dass hierfür keine arznei­mit­tel­rechtliche Zulassung vorliege. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts könnten für gesetzlich Kranken­ver­si­cherte ausnahmsweise bei einer lebens­be­droh­lichen und regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung auch nicht zugelassene Arzneimittel verordnet werden (vgl. Bundes­ver­fas­sungs­gericht, Beschluss v. 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -).

Zwar liege hier keine unmittelbar lebens­be­drohliche Krankheit vor, aber es sei von einer konti­nu­ier­lichen Verschlech­terung über Jahrzehnte auszugehen. Da eine andere medizinische Behandlung ausscheide und „Lorenzo's Öl“ langjährig erprobt sei, bestehe nach Auffassung des Gerichts eine notstand­s­ähnliche Lage. Die Verordnung von „Lorenzo's Öl“ entspreche auch den Grundsätzen der Qualität und der Wirtschaft­lichkeit. Daher müsse die Krankenkasse des Klägers die Behand­lungs­kosten übernehmen.

Die Revision ist beim Bundes­so­zi­al­gericht anhängig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/08 des LSG Sachsen-Anhalt vom 22.01.2008

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