21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil29.07.2009

LSG Rheinland-Pfalz zu illegalen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nissenIllegales Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis liegt bereits vor, wenn unbewusst gegen geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird

Ein illegales Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ohne das ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland Pfalz.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Viertes Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB IV) gelten bei einem illegal beschäftigten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen im Rahmen der Berechnung der nachzu­for­dernden Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge als Netto­a­r­beits­entgelt. Diese Vorschrift war durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2787) eingeführt worden.

Sachverhalt

Der Inhaber eines Baggerbetriebs hatte einen Mitarbeiter auf der Grundlage eines so genannten "Subun­ter­neh­mer­vertrags" beschäftigt. Der Renten­ver­si­che­rungs­träger stufte diesen Vertrag nach einer Betriebsprüfung hingegen als abhängiges und damit sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis ein und forderte von dem Arbeitgeber Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­beiträge nebst Säumnis­zu­schlägen und Umlagebeiträgen nach dem Lohnfort­zah­lungs­gesetz in Höhe von über 10.000,00 € nach. Dabei legte er die Zahlungsbeträge, die in den anlässlich der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Rechnungen ausgewiesen waren, als Nettoentgelt zu Grunde und errechnete hieraus die jeweiligen Bruttobeträge. Der Arbeitgeber räumte zwar ein, dass die Einstufung des Mitarbeiters als Arbeitnehmer wohl zu Recht erfolgt sei. Es habe sich jedoch nicht um ein illegales Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis gehandelt. Er sei von einem Subun­ter­neh­mens­vertrag ausgegangen und habe den Vertrag auch entsprechend durchgeführt. Seine Klage zum Sozialgericht Speyer blieb ohne Erfolg.

Mangelhaftes Nachkommen der Meldepflicht kann bereits zu illegalem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis führen

Das Landes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Illegale Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt bereits dann vor, wenn gegen für das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Es genüge etwa, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht oder seiner Pflicht zur Abführung der Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­beiträge nicht nachgekommen sei. Unerheblich ist hingegen, ob den Beteiligten überhaupt bewusst gewesen sei, dass ein abhängiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis vorgelegen hat. Selbst wenn den Beteiligten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann ein illegales Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis vorliegen.

Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8384

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI