15.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss04.06.2013

Rechts­mittel­einlegung nur mit qualifizierter elektronischer SignaturWieder­ein­setzung zur Heilung einer versäumten Frist bei rechtzeitigem Hinweis des Gerichts auf Formfehler nicht möglich

Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt auch dann nicht den Former­for­der­nissen für eine Beschwer­de­ein­legung, wenn die Beschwer­de­schrift mit eingescannter Unterschrift als Anhang beigefügt und vom Gericht noch innerhalb der Beschwerdefrist ausgedruckt worden ist. Eine Wieder­ein­setzung zur Heilung der versäumten Frist ist nicht möglich, wenn der Beschwer­de­führer aus Gründen, für die er selbst verantwortlich ist, einen rechtzeitig vor Ablauf der Frist durch das Gericht abgesandten Hinweis nicht zur Kenntnis nimmt, dass die Beschwerde nicht formgerecht eingelegt wurde. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz. Die Entscheidung gilt sinngemäß auch für andere Rechtsmittel zum Landes­so­zi­al­gericht, etwa für Berufungen.

Der Beschwer­de­führer des zugrunde liegenden Streitfalls war bereits in der Rechts­mit­tel­be­lehrung des Sozialgerichts darauf hingewiesen worden, dass eine Beschwerde, wenn sie in elektronischer Form eingelegt werden soll, eine qualifizierte digitale Signatur enthalten muss. Verwiesen wurde in der Rechts­mit­tel­be­lehrung auf die Landes­ver­ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlichen Fachge­richts­ba­r­keiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. Seite 33) und den Inter­ne­t­auftritt des Landes­so­zi­al­ge­richts. Dort finden sich Hinweise zur Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Gericht verweist auf mögliche Unwirksamkeit der Rechts­mit­te­lein­legung aufgrund der gewählten Form

Der Beschwer­de­führer beachtete diese Hinweise nicht und übermittelte am Tag vor dem Fristablauf - einem Sonntag - eine E-Mail mit einer gescannten Beschwer­de­ein­legung einschließlich Unterschrift. Am nächsten Morgen wurde ihm per E-Mail mitgeteilt, dass seine Rechts­mit­te­lein­legung aufgrund der gewählten Form unwirksam sein könne und er gebeten werde, diese umgehend qualifiziert signiert oder schriftlich unterzeichnet in Papierform erneut zu übersenden. Erst drei Tage später teilte der Kläger mit, der Hinweis des Gerichts sei zunächst in seinem SPAM-Verdachtordner gelandet und zudem sei sein Drucker defekt, so dass er nur auf diesem Wege mit dem Gericht kommunizieren könne.

Gericht verneint unverschuldetes Fristversäumnis

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz hat bei dieser Konstellation eine unverschuldete Fristversäumnis verneint und die Beschwerden als unzulässig verworfen, weil ein Beschwer­de­führer, der mit dem Gericht elektronisch kommuniziert, seinen E-Mail-Verkehr regelmäßig kontrollieren müsse.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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