23.11.2024
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Dokument-Nr. 8818

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil25.08.2009

Kein Ausschluss von Transfer-Kurza­r­bei­tergeld wegen fehlenden Urlaubs von ArbeitnehmernTransfer-Kurza­r­bei­tergeld soll Übergang zu einem neuen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis erleichtern

Das Transfer-Kurza­r­bei­tergeld soll anders als andere Formen des Kurza­r­bei­tergelds nicht lediglich helfen, einen vorübergehenden Engpass eines ansonsten funktions- und wettbe­wer­bs­fähigen Unternehmens zu überbrücken. Es dient vielmehr dem Zweck, den Übergang zu einem neuen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis durch Quali­fi­zie­rungs­maß­nahmen und Überbrückung der Phase der faktischen Beschäf­ti­gungs­lo­sigkeit zu erreichen. Der Erhalt des Arbeitsplatzes ist dagegen nicht Ziel dieser Leistung. Unter diesen Umständen kann die Gewährung bezahlten Erholungs­urlaubs einen dauerhaften Arbeitsausfall nicht vermeiden. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wurde durch die so genannten Hartz-Gesetze auch das neue Instrument des Transfer-Kurza­r­bei­ter­geldes zur sozialen Abfederung betrieblicher Restruk­tu­rie­rungs­prozesse eingeführt (vgl. § 216 b Drittes Buch Sozial­ge­setzbuch). Leistungs­vor­aus­setzung ist u. a. ein dauerhafter Arbeitsausfall bei den betreffenden Arbeitnehmern.

Sachverhalt

Nachdem die ursprüngliche Arbeitgeberin in Folge von Umsatz­rü­ck­gängen über 20 Prozent ihres Personals abbauen musste, übernahm die Klägerin, eine Transfer-Gesellschaft, Anfang Januar 2005 die betroffenen Arbeitnehmer. Die bisherigen Arbeitsverträge wurden beendet und neue befristete Arbeitsverträge mit der Klägerin für den Zeitraum eines Jahres abgeschlossen. Vereinbart war jeweils Kurzarbeit "Null". Ein Urlaubsanspruch war nicht vorgesehen. Während dieser Zeit erhielten die Arbeitnehmer durch die Klägerin Quali­fi­zie­rungs­maß­nahmen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte zunächst bis einschließlich November 2005 Transfer-Kurza­r­bei­tergeld für die Arbeitnehmer. Für den Monat Dezember 2005 lehnte sie die Zahlung jedoch ab, da den Arbeitnehmern im gesamten Jahr 2005 kein Urlaub gewährt worden sei. Transfer-Kurza­r­bei­tergeld könne nur gezahlt werden, wenn ein Arbeitsausfall unvermeidbar sei. Die Urlaubs­ge­währung hätte den konkreten Arbeitsausfall jedoch verhindern können.

Erfolgreiche Klage

Die hiergegen gerichtete Klage der Transfer-Gesellschaft hatte vor dem Sozialgericht Koblenz Erfolg. Das Landes­so­zi­al­gericht bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung. Ein Arbeitsausfall wegen einer Betrie­b­s­än­derung wie sie hier vorlag ist grundsätzlich unvermeidbar.

Funktion des Transfer-Kurza­r­bei­ter­geldes

Das Transfer-Kurza­r­bei­tergeld soll anders als andere Formen des Kurza­r­bei­tergelds nicht lediglich helfen, einen vorübergehenden Engpass eines ansonsten funktions- und wettbe­wer­bs­fähigen Unternehmens zu überbrücken. Es dient vielmehr dem Zweck, den Übergang zu einem neuen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis durch Quali­fi­zie­rungs­maß­nahmen und Überbrückung der Phase der faktischen Beschäf­ti­gungs­lo­sigkeit zu erreichen. Der Erhalt des Arbeitsplatzes ist dagegen nicht Ziel dieser Leistung. Unter diesen Umständen kann die Gewährung bezahlten Erholungs­urlaubs einen dauerhaften Arbeitsausfall nicht vermeiden.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

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