18.10.2024
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Dokument-Nr. 31363

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Beschluss26.01.2022Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 9 SO 12/22 B ER
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss26.01.2022

Landes­so­zi­al­gericht NRW stoppt Ausschreibung von Schul­be­glei­tungenGebot der Trägervielfalt ist ein maßgeblicher Grundsatz des Rechts der Einglie­de­rungshilfe

Der Stadt Düsseldorf als Träger der Einglie­de­rungshilfe ist es vorläufig verboten, Schul­be­glei­tungen für Kinder mit Behinderung in einem Aus­schreibungs­verfahren einzelnen Trägern zuzuweisen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) entschieden.

Kinder haben einen Anspruch auf Schulbegleitung, wenn diese behin­de­rungs­bedingt erforderlich ist, um ihnen eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht zu ermöglichen. Seit einigen Jahren wird die Trägerschaft von Schul­be­glei­tungen in Düsseldorf öffentlich ausgeschrieben. In einem sog. Verga­be­ver­fahren erhalten einzelne Träger einen "Zuschlag", mit dem ein Vertrag zwischen dem Träger und der Stadt zustande kommt. Der Träger, der die Ausschreibung gewinnt, stellt einen "Pool" von Schul­be­glei­te­rinnen und Schulbegleitern zusammen, die in den nächsten 2-4 Jahren die Schulbegleitung durchführen. Andere Anbieter werden nur noch auf besonderen Wunsch der Eltern und in besonderen Konstellationen, d.h. faktisch nur noch selten beauftragt.

Eilverfahren in Vorinstanz erfolglos

In einem Eilverfahren hatte ein kirchlicher Anbieter - vor dem SG Düsseldorf zunächst erfolglos - geltend gemacht, dieses Vorgehen sei rechtswidrig. Eine Vergabe von sozialen Dienst­leis­tungen - hierzu gehören Schul­be­glei­tungen - sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Vergabe an einen einzelnen Träger führe tatsächlich dazu, dass andere Träger ihre Kapazitäten abbauten. Dies verstoße gegen die sozialrechtlich gewünschte Trägervielfalt und beeinträchtige das Wunsch- und Wahlrecht der Kinder mit Behinderung bzw. ihrer Eltern. Außerdem verletze es die Berufsfreiheit der anderen Anbieter.

LSG: Recht auf Chancen­gleichheit muss gewahrt bleiben

Das LSG hat nun die Erteilung des Zuschlags untersagt. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei gegeben, weil es sich nicht um eine (in die Zuständigkeit des Oberlan­des­ge­richts fallende) verga­be­rechtliche, sondern um eine sozia­l­rechtliche Fragestellung handele. Die Ausschreibung von Schulbegleitung sei durch das Sozial­ge­setzbuch nicht gestattet. Jeder Anbieter von Schul­be­glei­tungen müsse die gleiche Chance auf Berück­sich­tigung haben. Das Gebot der Trägervielfalt sei ein maßgeblicher Grundsatz des Rechts der Einglie­de­rungshilfe. Die Wohlfahrts­verbände und die Träger der Einglie­de­rungshilfe hätten sich zudem in einem Landes­rah­men­vertrag verpflichtet, Verga­be­ver­fahren zu unterlassen und mit allen geeigneten Anbietern Einzelverträge zu schließen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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