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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil14.04.2019

Abfindung ist nicht um Anwaltskosten zu reduzierenBezug einer Entlassungs­entschädigung führt unabhängig von darin enthaltenen Verfah­rens­kosten zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeits­lo­sengeld

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Abfindung nicht um Anwaltskosten zu bereinigen ist. Der Bezug einer Entlassungs­entschädigung führt unabhängig davon, ob darin Verfah­rens­kosten enthalten sind, zum Ruhen des Anspruches auf Arbeits­lo­sengeld.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer verhal­tens­be­dingten fristlosen Kündigung schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber im Kündi­gungs­schutz­kla­ge­ver­fahren vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem sie die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zum 31. Oktober 2017 sowie die Gewährung einer Abfindung in Höhe von insgesamt 30.150 Euro vereinbarten.

Kläger hält Abzug der Rechts­an­walts­an­walts­kosten von Abfindungssumme für gerechtfertigt

Auf seinen Antrag bewilligte die beklagte Bundesagentur für Arbeit dem Kläger Arbeitslosengeld, stellte zugleich aber das Ruhen des Anspruchs für 108 Tage fest. Das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis sei ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden, so dass der Anspruch gemäß § 158 SGB III unter anteiliger Berück­sich­tigung der gezahlten Entlas­sungs­ent­schä­digung ruhe. Der Kläger hielt dem entgegen, dass der Ruhenszeitraum lediglich 98 Tage betrage. Denn von der Abfindungssumme seien die Kosten seines bevoll­mäch­tigten Rechtsanwalts im Arbeits­ge­richts­prozess abzuziehen. Diese seien in die Abfindung einkalkuliert worden.

Keine Rechtsgrundlage für geforderte Absetzung von Anwaltskosten

Ebenso wie das Sozialgericht Köln folgte das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen dieser Auffassung nicht. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Absetzung der Anwaltskosten bestehe nicht. Das Gesetz regele die Anrechnung einer Entlas­sungs­ent­schä­digung vielmehr in pauschalierter und typisierter Form durch gestaffelte Freibeträge abhängig von dem Alter des Arbeitnehmers und der Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses. Dabei seien - verfas­sungs­rechtlich unbedenklich - gewisse Härten hinzunehmen. Im Gegensatz zum Steuerrecht enthalte das Arbeits­för­de­rungsrecht keine rechtliche Grundlage für eine die Abfindungssumme mindernde Berück­sich­tigung der mit einem arbeits­ge­richt­lichen Verfahren verbundenen Kosten. Der Kläger habe es im Übrigen versäumt, in den Vergleich eine ausdrückliche Regelung über diese Kosten aufzunehmen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

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