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Amtsgericht München Urteil15.07.2011
Erstattung von Rechtsanwaltskosten: Einschaltung eines Rechtsanwaltes muss erforderlich und zweckmäßig seinKein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten, sofern Klärung einer Angelegenheit auch ohne anwaltliche Hilfe problemlos möglich ist
Ein Schuldner muss Rechtsanwaltskosten nur bezahlen, wenn dessen Beauftragung erforderlich und zweckmäßig war. In einfach gelagerten Fällen trifft dies nur zu, wenn der Gläubiger geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die spätere Klägerin bei einem Versicherungsunternehmen eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Es war vereinbart, dass sie zum 1. März 2011 die Versicherungssumme nicht als monatliche Rente, sondern als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt bekommt. Im konkreten Fall handelte es sich um 23.815 Euro.
Versicherungsnehmerin beauftragt Anwalt zur Anmahnung der ausstehenden Summe
Als das Geld zum vereinbarten Zeitpunkt nicht auf ihrem Konto war, beauftragte die Versicherungsnehmerin einen Anwalt, der die Versicherung anmahnte. Diese zahlte die Summe schließlich am 6. März 2011 aus.
Versicherungsnehmerin verlangt Erstattung der Rechtsanwaltskosten
Damit war die Versicherte aber nicht zufrieden. Sie verlangte nun auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 294 Euro. Das sah aber die Versicherung nicht ein. Ein einfacher Anruf hätte schließlich auch genügt.
Einschaltung eines Rechtsanwaltes muss erforderlich und zweckmäßig
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab. Rechtsanwaltskosten müssen nur erstattet werden, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. In einfach gelagerten Fällen träfe dies nur zu, wenn der Schuldner geschäftlich ungewandt sei oder die Schadensregulierung verzögert würde.
Versicherungsnehmerin hätte fehlende Auszahlung der Versicherungssumme selbstständig monieren können
Vorliegend handele es sich um den einfach gelagerten Fall einer verspätet ausgezahlten Versicherungssumme, der keine besonderen Rechtskenntnisse erfordere. Es wäre der Klägerin angesichts des überschaubaren Sachverhalts ohne weiteres möglich gewesen, sich zunächst selbst an die Versicherung zu wenden und telefonisch die Auszahlung der Versicherungssumme zu monieren.
Für anwaltschaftliches Schreiben bestand keine Veranlassung
Hierdurch wären der Klägerin keinerlei Nachteile entstanden. Es sei nicht ersichtlich, dass etwa ein Telefonanruf bei der Beklagten diese nicht dazu veranlasst hätte, umgehend die Versicherungssumme auszubezahlen. Es habe für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, durch ein anwaltschaftliches Schreiben ihrem Zahlungsanspruch weiteren Nachdruck zu verleihen.
Einfacher Telefonanruf ausreichen, um Klarheit hinsichtlich ausstehender Zahlung zu erlangen
Die bloße Nichtzahlung am 1. März 2011 lasse nicht darauf schließen, dass die Versicherung sich ihrer Zahlungspflicht entziehen wollte und die Zahlung böswillig unterblieben sei. Ein einfacher Telefonanruf hätte Klarheit darüber gebracht, weshalb sich die Auszahlung verzögere. Zugleich hätte die Klägerin bei diesem Anruf auch darauf hinweisen können, dass die Auszahlung dringlich sei und sie bei Nichtzahlung einen Anwalt einschalten werde. Dies wäre für die Klägerin ein einfacherer Weg gewesen, ihrem Zahlungsanspruch Nachdruck zu verleihen, ohne hierdurch eine zeitliche Einbuße zu erleiden.
Die sofortige Heranziehung eines Anwalts stelle sich daher aus Sicht eines objektiv verständigen Dritten nicht als erforderlich dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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