23.11.2024
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Dokument-Nr. 12442

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil26.09.2011

Bei bloßem Tatsa­chen­vortrag besteht für Beauftragung eines Rechtsanwalts im Wider­spruchs­ver­fahren keine NotwendigkeitRechts­an­waltliche Vertretung in einem Wider­spruchs­ver­fahren nicht in jedem Fall notwendig

Reicht zur Begründung eines Widerspruchs ein bloßer Tatsa­chen­vortrag aus, besteht keine Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Kreisverwaltung Germersheim gegenüber dem Kläger die Führung eines Fahrtenbuchs für sein Motorrad der Marke Honda angeordnet. Begründet hatte sie dies damit, dass mit dem Motorrad ein Geschwin­dig­keits­verstoß begangen worden sei, der Fahrzeugführer aber durch die Bußgeldstelle trotz eines Beweisfotos, welches dem Kläger bereits im Bußgeld­ver­fahren übersandt worden sei, nicht habe ermittelt werden können.

Motorrad auf Beweisfoto war nicht Fahrzeug des Klägers

Hiergegen erhoben die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte Widerspruch und trugen vor, bei dem Motorrad handele es sich nicht um das Fahrzeug des Klägers. Dieser sei Eigentümer einer Honda, auf dem Beweisfoto sei hingegen eine Yamaha zu sehen. Offenbar handele es sich um eine Verwechslung. Dem Kläger seien weder das Motorrad noch dessen Fahrer bekannt.

Kreisverwaltung erklärt Rechts­an­walts­kosten für nicht erstat­tungsfähig

Nach Überprüfung des Sachverhalts stellte die Kreisverwaltung fest, dass es sich bei dem auf dem Foto abgebildeten Motorrad tatsächlich um ein solches der Marke Yamaha handelte. Sie hob daraufhin die Fahrten­buch­auflage auf, erklärte aber die dem Kläger entstandenen Rechts­an­walts­kosten für nicht erstat­tungsfähig. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig gewesen.

Erstat­tungs­fä­higkeit von Rechts­an­walts­kosten nur bei Unzumutbarkeit einer eigen­ver­ant­wort­lichen Durchführung des Wider­spruchs­ver­fahrens zu bejahen

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat diese Entscheidung der Behörde als rechtmäßig bestätigt: Zwar habe derjenige, dessen Widerspruch erfolgreich sei, einen Anspruch auf Erstattung der zur zweck­ent­spre­chenden Rechts­ver­folgung oder Rechts­ver­tei­digung notwendigen Aufwendungen. Eine rechts­an­waltliche Vertretung im Wider­spruchs­ver­fahren sei aber nicht in jedem Fall als notwendig anzusehen. Die Erstat­tungs­fä­higkeit sei nur dann zu bejahen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten sei, das Wider­spruchs­ver­fahren selbst zu führen. Maßgebend sei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage zur Durchführung des Wider­spruchs­ver­fahrens eines Rechtsanwalts bedient hätte.

Kläger war auch Inanspruchnahme rechts­an­walt­licher Hilfe zum Tatsa­chen­vortrag in der Lage

Danach sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen. Zur Begründung des Widerspruchs habe es lediglich des bloßen Vortrags von Tatsachen bedurft. Hierzu sei der Kläger ohne weiteres auch ohne Inanspruchnahme rechts­an­walt­licher Hilfe in der Lage gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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