15.11.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil20.06.2018

Tätigkeit im Social-Media-Bereich kann sozial­versicherungs­frei seinVertragliche Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung sprechen für selbstständige Tätigkeit

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Content Managerin im Bereich Social Media nicht der Versicherungs­pflicht in der Renten- und Arbeits­losen­versicherung unterliegt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war als Content Managerin für die Entwicklung und Betreuung der Social Media-Präsenzen der beigeladenen GmbH des öffentlichen Rundfunks auf der Basis eines Honorar- bzw. Rahmenvertrages tätig. Für die Zeiten dieser Tätigkeit nahm der beklagte Renten­ver­si­che­rungs­träger die Versi­che­rungs­pflicht in der Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung an.

Keine Versi­che­rungs­pflicht der Klägerin

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen stellte demgegenüber fest, dass die Klägerin in der streitigen Auftrags­be­ziehung in diesen Zweigen der Sozia­l­ver­si­cherung nicht versi­che­rungs­pflichtig gewesen ist. Zwar handele es sich nicht um Einzelaufträge, sondern um eine Tätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Auftrags­ver­hält­nisses. Denn mangels ausreichender eigener Kompetenz im Bereich Social Media habe die GmbH für die gesamte Vertrags­laufzeit auf eine kontinuierliche Dienstleistung der Klägerin zurückgreifen müssen. Mit dem Bereich der Neuen Medien seien technische Anforderungen verbunden, die sich, ebenso wie die hinter den jeweiligen Medien stehenden Algorithmen, regelmäßig veränderten und daher ständige aktuelle Präsenz der dafür Zuständigen verlangten.

Tatsachen sprechen nicht für Annahme einer abhängigen Beschäftigung

Im Rahmen der Gesamtabwägung sprächen die vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung allerdings in überwiegendem Maße für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin sei in dem streitigen Zeitraum nicht in einem Maß weisungs­ge­bunden in die Arbeits­or­ga­ni­sation der GmbH eingegliedert gewesen, wie dieses für eine abhängige Beschäftigung prägend sei. Angesichts dessen berechtige das weitgehende Fehlen eines unter­neh­me­rischen Risikos der Klägerin und einer eigenen Betriebsstätte in der Gesamtschau nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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