15.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil26.04.2017

Keine abhängige Beschäftigung: Dozent an Weiterbildungs­institut ist selbstständig tätigPflicht zur Beachtung von Lehrplänen begründet keine Weisungs­abhängigkeit in fachlicher Hinsicht

Wer als Dozent bei einem Weiterbildungs­institut tätig wird, übt dieses Tätigkeit als Selbstständiger aus, wenn keine weitergehende Eingliederung in die Organisation des Weiterbildungs­instituts besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein gemeinnütziger Aus- und Weiter­bil­dungs­dienst­leister. Mit einem sogenannten "Trainerpool" (fast 400 Trainer) führt die Klägerin an ihren Standorten Lehrgänge durch. Der Beigeladene war von 2009 bis 2010 für die Klägerin im Rahmen eines Lehrgangs als freiberuflicher Dozent tätig. Erst im Jahr 2013, als er Leistungen nach dem SGB II bezog, beantragte er bei der DRV Bund im Rahmen eines Status­fest­stel­lungs­ver­fahrens die Feststellung, dass er bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte folgte diesem Antrag.

Nicht jede Anpassung an Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt Eingliederung in Arbeits­or­ga­ni­sation dar

Das Sozialgericht Stuttgart sah dies anders und stellte fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Dozent im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit verrichtet habe. Hierbei wies das Gericht darauf hin, dass die Tätigkeit als Dozent sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses als auch im Rahmen eines freien Dienst­ver­hält­nisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden könne. Ein abhängiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis unterscheide sich - ebenso wie ein Arbeits­ver­hältnis - von dem Rechts­ver­hältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befinde. Der Beigeladene sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Dass entsprechende Lehrpläne zu beachten seien, begründe keine Weisungs­ab­hän­gigkeit in fachlicher Hinsicht, solange auf der Grundlage dieser allgemeinen Regelungen die selbständige Unter­richts­ge­staltung der Lehrkräfte erhalten bleibe. Eine organi­sa­to­rische Eingliederung des Beigeladenen in den Schulbetrieb folge auch nicht daraus, dass die komplette Schul­or­ga­ni­sation in den Händen der Klägerin gelegen habe. Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stelle eine Eingliederung in dessen Arbeits­or­ga­ni­sation dar. Der Beigeladene habe keine Verwal­tungs­aufgaben zu übernehmen, keine Pausenaufsicht zu machen und auch keine Vertretungen für verhinderte Kollegen wahrzunehmen gehabt. Die Klägerin habe ihn weder für andere Kurse einsetzen noch seine Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und Veranstaltungen anordnen oder von ihm die Erfüllung sonstiger Nebenpflichten verlangen können.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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