21.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil01.02.2017

Tätigkeit als Yoga- und Pilateslehrer im Rehasport kann auch selbständig seinKursleiter sind als nicht weisungs­ge­bundene, selbständig tätige Honorarkräfte anzuerkennen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Übungsleiter eines Sportvereines grundsätzlich auch als selbständige Honorarkräfte tätig sein können.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Verein aus der Region Hannover, der unter anderem Rehabi­li­ta­ti­o­nssport für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen anbietet. Das Kursprogramm des Vereins beinhaltet Yoga, Pilates und Rückentraining und wurde von selbständigen Honorarkräften erbracht. Die Deutsche Rentenversicherung hatte die Übungsleiter nach einer Betriebsprüfung als abhängig beschäftigte Dozenten angesehen und den Verein zur Entrichtung von Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen von über 4.300 Euro herangezogen. Nach Ansicht der Deutschen Renten­ver­si­cherung seien die Übungsleiter nicht unternehmerisch tätig, es stehe vielmehr der Marktauftritt des Vereins im Vordergrund.

Beruf eines Lehrers kann grundsätzlich sowohl in abhängiger als auch in selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden

Dem ist das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen nicht gefolgt. Es bezog sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts, wonach zur Abgrenzung stets auf den Einzelfall abzustellen ist. Der Beruf eines Lehrers könne sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden. Maßgeblich sei die Einbeziehung in die Struktur des Betriebes, der Umfang eines Weisungsrechts sowie die individuelle Gestal­tungs­freiheit. Es sei darauf abzustellen, ob neben der eigenen Unter­richts­ver­pflichtung weitere Nebenpflichten bestünden. Weiter seien die Freiheit in der Unter­richts­ge­staltung und ein finanzielles Unter­neh­mer­risiko bedeutsam. Vorliegend seien keine weitergehenden arbeits­recht­lichen Verpflichtungen und keine Weisungs­ge­bun­denheit bei größtmöglicher Freiheit der Unter­richts­ge­staltung gegeben. In der konkreten Ausgestaltung seien die Kursleiter frei. Durch den Verein werde lediglich das Thema des jeweiligen Kurses vorgegeben. Verpflichtungen, wie etwa ein Einspringen für andere Übungsleiter bei krankheits- oder urlaubs­be­dingten Ausfällen, seien nicht gegeben. Das finanzielle Risiko bei Ausfällen von einzelnen Kurstagen oder ganzen Kursangeboten - etwa bei Verfehlung einer Mindest­teil­neh­merzahl - trage der Übungsleiter. Es bestehe folglich kein offen­sicht­licher Widerspruch zwischen dem den Regelungen des Honorarvertrags und den tatsächlichen Verhältnissen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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