18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Stuttgart Urteil15.05.2017

Tätigkeit eines Klinikarztes als freier Mitarbeiterin für Organisation zur Vermittlung von Notärzten ist keine abhängige BeschäftigungArbeit als Notarzt im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ist nicht versicherung­spflichtig in der Renten­ver­si­cherung

Wer als Notarzt neben seiner Anstellung bei einer Klinik bei einer anderen Organisation, die Notärzte vermittelt, als freier Mitarbeiter Notarztdienste verrichtet, übt diese Tätigkeit nicht als abhängig Beschäftigter aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Jahr 2005 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Stuttgart und einem Büro in Tübingen, die in den Bereichen Notfallmedizin, Katas­tro­phen­medizin und Krisen­ma­na­gement bundesweit Dienst­leis­tungen anbietet. Sie verfügt über Teams von Notfa­ll­sa­ni­tätern bis hin zu leitenden Notärzten, die bei der Planung und Betreuung von Veranstaltungen, insbesondere auch Großver­an­stal­tungen, aktiv mitwirken. Zudem unterstützt sie viele Krankenhäuser, Kliniken und Rettungsdienste bei der Besetzung von Rettungs­dienst­schichten und Notarztdiensten. Der Beigeladene ist Arzt und schloss mit der Klägerin einen Vertrag "über freie Mitarbeit". Er beantragte bei der DRV Bund im Rahmen eines Status­fest­stel­lungs­ver­fahrens die Feststellung, dass er bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt ist. Die Beklagte folgte diesem Antrag nicht und stellte Versi­che­rungs­pflicht als abhängig Beschäftigter fest.

"Gelebtes" Vertrags­ver­hältnis entspricht formell vereinbartem Vertrag über selbstständiges Dienst­ver­hältnis

Das Sozialgericht Stuttgart sah dies anders und stellte fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Notarzt im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübt und nicht versi­che­rungs­pflichtig in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeits­för­derung ist. Die Klägerin und der Beigeladenen hätten ein selbständiges Dienst­ver­hältnis vereinbart und dieses auch tatsächlich praktiziert. Das "gelebte" Vertrags­ver­hältnis entspreche dem formell vereinbarten Vertrag über ein selbstständiges Dienst­ver­hältnis. Tatsächliche Umstände, die bei einer Gesamtschau zwingend zu einer Beurteilung des Vertrags­ver­hält­nisses als abhängige Beschäftigung, insbesondere als Arbeits­ver­hältnis führen müssten, könnten nicht festgestellt werden. Im Übrigen ergebe sich aus § 23 c Abs. 2 SGB IV (in der ab dem 11. April 2017 geltenden Fassung), dass der Gesetzgeber es den Vertrags­parteien überlasse, eine abhängige oder selbständige Tätigkeit als Notarzt zu begründen. Erfolge diese Tätigkeit neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungs­dienstes oder werde diese neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt, sei danach auch eine abhängige Beschäftigung nicht beitrags­pflichtig.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26639

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI