Dokument-Nr. 26123
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- Krankenpflege im Universitätsklinikum stellt keine selbständige Honorartätigkeit darSozialgericht Dortmund, Urteil29.10.2013, S 25 R 2232/12
- Als "freie Mitarbeiterin" im Krankenhaus tätige Krankenschwester ist abhängig beschäftigtSozialgericht Heilbronn, Urteil01.02.2017, S 10 R 3237/15
- Im Krankenhaus tätiger "Honorararzt" ist sozialversicherungspflichtigLandessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil16.12.2015, L 2 R 516/14
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil14.03.2018
Honorarkräfte im Pflegebereich von Krankenhäusern sind sozialversicherungspflichtigKeine selbständige Krankenpflegetätigkeit im Krankenhaus
Bedient sich ein Krankenhausträger zum Ausgleich von Auftragsspitzen oder wegen genereller Personalunterdeckung in der Pflege sogenannter Honorarkräfte sind diese regelmäßig sozialversicherungspflichtig. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war im Jahr 2010 über einen Zeitraum von knapp vier Monaten als Krankenpfleger auf zwei Stationen eines neurologischen Fachkrankenhauses tätig. Er beantragte nachträglich die Feststellung, dass er diese Arbeit als Selbstständiger verrichtet und daher nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Dies lehnte der Rentenversicherungsträger ab, weil er von einem Beschäftigungsverhältnis ausging.
LSG bejaht Voraussetzungen einer abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte nun die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Köln und ließ die Revision nicht zu. Es sah die Voraussetzungen einer abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ebenfalls als gegeben an. Ausschlaggebend hierfür sei die vollständige Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der neurologischen Stationen. Dienstpläne und Schichtzeiten seien auch für ihn verbindlich gewesen. Die Pflege habe sich zudem an den patientenbezogenen Therapieplänen orientiert und in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlegen. Die in diesem engen Rahmen möglicherweise gegenüber angestellten Pflegekräften etwas größeren Freiheiten des Klägers seien nicht ausreichend, um eine weitgehende Weisungsfreiheit anzunehmen, wie sie typisch für einen selbstständigen Unternehmer sei. Er habe vielmehr seine Pflegeleistung nicht eigenverantwortlich organisieren können. Da der Kläger zudem nach geleisteten Stunden bezahlt worden sei, habe er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko getragen.
Das Landessozialgericht knüpft damit an seine Rechtsprechung zu den Intensivpflegern an (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 26.11.2014 - L 8 R 573/12 -). Auch wenn es der Gesamtwürdigung jedes Einzelfalles bedarf, bleibt tendenziell die Möglichkeit selbständiger Tätigkeit im stationären Pflegebereich beschränkt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2018
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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