23.11.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil14.03.2018

Honorarkräfte im Pflegebereich von Krankenhäusern sind sozial­versicherungs­pflichtigKeine selbständige Kranken­pflege­tätigkeit im Krankenhaus

Bedient sich ein Kranken­haus­träger zum Ausgleich von Auftragsspitzen oder wegen genereller Personal­unter­deckung in der Pflege sogenannter Honorarkräfte sind diese regelmäßig sozial­versicherungs­pflichtig. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war im Jahr 2010 über einen Zeitraum von knapp vier Monaten als Krankenpfleger auf zwei Stationen eines neurologischen Fachkran­ken­hauses tätig. Er beantragte nachträglich die Feststellung, dass er diese Arbeit als Selbstständiger verrichtet und daher nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Dies lehnte der Renten­ver­si­che­rungs­träger ab, weil er von einem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis ausging.

LSG bejaht Voraussetzungen einer abhängigen, sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtigen Beschäftigung

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte nun die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Sozialgerichts Köln und ließ die Revision nicht zu. Es sah die Voraussetzungen einer abhängigen, sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtigen Beschäftigung ebenfalls als gegeben an. Ausschlaggebend hierfür sei die vollständige Eingliederung des Klägers in die organi­sa­to­rischen Abläufe der neurologischen Stationen. Dienstpläne und Schichtzeiten seien auch für ihn verbindlich gewesen. Die Pflege habe sich zudem an den patien­ten­be­zogenen Therapieplänen orientiert und in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlegen. Die in diesem engen Rahmen möglicherweise gegenüber angestellten Pflegekräften etwas größeren Freiheiten des Klägers seien nicht ausreichend, um eine weitgehende Weisungs­freiheit anzunehmen, wie sie typisch für einen selbstständigen Unternehmer sei. Er habe vielmehr seine Pflegeleistung nicht eigen­ver­ant­wortlich organisieren können. Da der Kläger zudem nach geleisteten Stunden bezahlt worden sei, habe er auch kein unter­neh­mer­ty­pisches wirtschaft­liches Risiko getragen.

Das Landes­so­zi­al­gericht knüpft damit an seine Rechtsprechung zu den Inten­siv­pflegern an (Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 26.11.2014 - L 8 R 573/12 -). Auch wenn es der Gesamtwürdigung jedes Einzelfalles bedarf, bleibt tendenziell die Möglichkeit selbständiger Tätigkeit im stationären Pflegebereich beschränkt.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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