18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 33733

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Urteil25.10.2023Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 8 BA 194/21
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil25.10.2023

Auch geringfügige Tätigkeit kann sozial­versicherungs­pflichtig seinNur ein Minijob neben Haupt­be­schäf­tigung pauschal versicherbar

Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer medizinischen Fachan­ge­stellten ist voll versicherungs­pflichtig. Praxisinhaber tragen die Verantwortung für die richtige sozial­versicherungs­rechtliche Meldung von Beschäftigten. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht in NRW entschieden.

Die Klägerin betreibt eine hausärztliche Gemein­schaft­s­praxis. Die Beigeladene war von April bis Oktober 2023 bei ihr als medizinische Fachangestellte beschäftigt (Ø 2 Std./Wo., rund 80 €/Mon.). Nach dem Arbeitsvertrag übte sie bei Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der Klägerin bereits zwei sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Haupt­be­schäf­ti­gungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus. Im streitigen Zeitraum entrichtete die Klägerin für die Beigeladene Pauschal­beiträge zur Kranken- und Renten­ver­si­cherung. Nach einer Betriebsprüfung erhob die beklagte Deutsche Renten­ver­si­cherung Westfalen Beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung nach (gut 900 €). Pauschal­beiträge seien nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten. Die hier zu beurteilende zweite sei in vollem Umfang versi­che­rungs­pflichtig. Dagegen wehrte sich die Klägerin vergeblich vor dem SG Dortmund.

Nur ein Minijob ist beitragsfrei

Dessen Urteil hat das LSG nun bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Wenn ein Beschäftigter neben seiner versi­che­rungs­pflichtigen Haupt­be­schäf­tigung mehrere geringfügige Neben­be­schäf­ti­gungen ausübe, sei nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV nur eine (einzige) dieser Tätigkeiten vom Zusam­men­rech­nungsgebot ausgenommen. Als diese eine zusam­men­rech­nungsfreie Tätigkeit habe die Beklagte zutreffend diejenige angesehen, die zeitlich vor der streitigen Tätigkeit bei der Klägerin begonnen worden sei. Die rechtlich fehlerhafte Beurteilung des ihm bekannten Sachverhalts sei einer dem Arbeitgeber unverschuldeten, schutzwürdigen Unkenntnis einer bereits ausgeübten geringfügigen Neben­be­schäf­tigung nicht gleichzusetzen.

Arbeitgeber für richtige Meldung verantwortlich

Die (richtige) sozia­l­ver­si­che­rungs­rechtliche Meldung von Beschäftigten liege grundsätzlich im Verant­wor­tungs­bereich des Arbeitgebers. Etwaige Fehlbe­ur­tei­lungen bzw. Irrtümer seien auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitrags­pflichten ohne Einfluss. Schwierigkeiten bei der (rechtlich) zutreffenden Meldung sei durch die Einholung von Informationen bei sachkundigen Personen und Stellen zu begegnen. Nahe liege es hier insbesondere, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle (§ 28 i S. 5 SGB IV) zu beantragen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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