18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 28704

Drucken
Beschluss30.04.2020Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 7 AS 635/20
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss30.04.2020

Kein Anspruch auf Mehrbedarf für Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz vor dem Corona-VirusMund-Nase-Bedeckung als Bestandteil der Bekleidung begründen keinen Mehrbedarf

Die derzeit zum Schutz vor Neuin­fi­zie­rungen mit dem Coronavirus vorge­schriebenen Gesichts­be­de­ckungen sind aus dem SGB II-Regelbedarf zu finanzieren, da sie als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden können. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller führte vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erfolglos ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Jobcenter. Nachdem er erstinstanzlich zunächst andere Begehren verfolgt hatte, verlangte er im Beschwer­de­ver­fahren vor dem LSG außerdem erstmalig die Auszahlung von 349 Euro für die Anschaffung von Mund-Nase-Schutzmasken bzw. die Gestellung solcher durch die Antragsgegnerin selbst.

LSG weist Forderung nach höherem Mehrbedarf zurück

Das LSG hat offengelassen, ob in Bezug auf die Antrags­er­wei­terung überhaupt ein Rechts­schutz­be­dürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechts­schutzes bestand oder ob der Antragsteller nicht verpflichtet gewesen wäre, zunächst einen Antrag bei der Antragsgegnerin zu stellen. Jedenfalls sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet, denn ein Anspruch sei nicht erkennbar. Bei Leistungs­be­rech­tigten werde gemäß § 21 Abs. 6 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berück­sich­tigung von Einspa­r­mög­lich­keiten der Leistungs­be­rech­tigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durch­schnitt­lichen Bedarf abweiche.

Regelbedarf deckt Finanzierung der Gesichts­be­de­ckungen ab

Nach § 12 a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 der insoweit maßgeblichen Verordnung zum Schutz vor Neuin­fi­zie­rungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona­schutz­ver­ordnung - CoronaSchVO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der ab dem 27.04.2020 gültigen Fassung sei lediglich das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) in bestimmten Lebenslagen erforderlich. Ähnliche Regelungen würden in den anderen Bundesländern gelten. Die Finanzierung derartiger Gesichts­be­de­ckungen, die als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden könnten, sei aus dem Regelbedarf möglich. Ein unabweisbarer Bedarf liege mithin nicht vor.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss28704

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI