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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil15.07.2019
Beamtengattin muss nicht in Krankenversicherung der Rentner aufgenommen werdenLSG zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zur Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine privat krankenversicherte Beamtengattin auch unter Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht in die Krankenversicherung der Rentner wechseln kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erzog sechs Kinder. In der Zeit von 1990 bis 2000 war sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Seit 2001 verfügt sie über ihren Ehemann, einen zwischenzeitlich pensionierten Beamten, über einen Beihilfeanspruch in Höhe von 70 %. Im Umfang der restlichen 30 % unterhält sie eine private Krankenversicherung. Seit 2008 bezieht die Klägerin Altersrente. Nach der Neuregelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zum 1. August 2017 beantragte sie die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner, was die Beklagte ablehnte.
LSG verneint Aufnahme in Krankenversicherung der Rentner
Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nun festgestellt, dass die Klägerin nicht von der Gesetzesänderung profitiere. Zwar seien danach für die Erziehung pro Kind drei Jahre auf die für die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner erforderliche Mitgliedszeit anzurechnen. Allerdings schließe § 6 Abs. 3a SGB V eine Mitgliedschaft aus, denn die Klägerin sei am 1. August 2017 bereits älter als 55 Jahre und in den letzten fünf Jahren zuvor nicht gesetzlich versichert gewesen. Zudem werde ihr die Versicherungsfreiheit ihres Ehemannes zugerechnet.
Gesetzgeber kann Kreis der Pflichtversicherten zur Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft abgrenzen
Die Neuerung hinsichtlich der Erziehungszeiten ändere nichts am Ziel der Ausschlussregelung, die Beitragszahler vor einer unzumutbaren Belastung infolge eines Wechsels zwischen den Versicherungssystemen der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung zu schützen. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn derjenige versicherungsfrei sein solle, der der Sphäre der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sei und gerade nicht über einen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung verfüge, wie dies bei Ehegatten von Beamten (bzw. Pensionären) der Fall sei. Die Ausdehnung der Versicherungsfreiheit auf diese sei auch nicht gleichheitswidrig. Da es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang handele, könne der Gesetzgeber den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2019
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)
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