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Dokument-Nr. 27642

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil15.07.2019

Beamtengattin muss nicht in Kranken­ver­si­cherung der Rentner aufgenommen werdenLSG zur Berück­sich­tigung von Kinder­erziehungs­zeiten zur Aufnahme in die Kranken­ver­si­cherung der Rentner

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine privat kranken­ver­si­cherte Beamtengattin auch unter Anrechnung von Kinder­erziehungs­zeiten nicht in die Kranken­ver­si­cherung der Rentner wechseln kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erzog sechs Kinder. In der Zeit von 1990 bis 2000 war sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Seit 2001 verfügt sie über ihren Ehemann, einen zwischen­zeitlich pensionierten Beamten, über einen Beihil­fean­spruch in Höhe von 70 %. Im Umfang der restlichen 30 % unterhält sie eine private Kranken­ver­si­cherung. Seit 2008 bezieht die Klägerin Altersrente. Nach der Neuregelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 Sozial­ge­setzbuch Fünftes Buch (SGB V) zum 1. August 2017 beantragte sie die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner, was die Beklagte ablehnte.

LSG verneint Aufnahme in Kranken­ver­si­cherung der Rentner

Auch das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat nun festgestellt, dass die Klägerin nicht von der Geset­ze­s­än­derung profitiere. Zwar seien danach für die Erziehung pro Kind drei Jahre auf die für die Aufnahme in die Kranken­ver­si­cherung der Rentner erforderliche Mitgliedszeit anzurechnen. Allerdings schließe § 6 Abs. 3a SGB V eine Mitgliedschaft aus, denn die Klägerin sei am 1. August 2017 bereits älter als 55 Jahre und in den letzten fünf Jahren zuvor nicht gesetzlich versichert gewesen. Zudem werde ihr die Versi­che­rungs­freiheit ihres Ehemannes zugerechnet.

Gesetzgeber kann Kreis der Pflicht­ver­si­cherten zur Begründung einer leistungs­fähigen Solida­r­ge­mein­schaft abgrenzen

Die Neuerung hinsichtlich der Erzie­hungs­zeiten ändere nichts am Ziel der Ausschluss­re­gelung, die Beitragszahler vor einer unzumutbaren Belastung infolge eines Wechsels zwischen den Versi­che­rungs­systemen der privaten und gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zu schützen. Es sei verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, wenn derjenige versi­che­rungsfrei sein solle, der der Sphäre der privaten Kranken­ver­si­cherung zuzuordnen sei und gerade nicht über einen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung verfüge, wie dies bei Ehegatten von Beamten (bzw. Pensionären) der Fall sei. Die Ausdehnung der Versi­che­rungs­freiheit auf diese sei auch nicht gleich­heits­widrig. Da es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funkti­o­ns­fä­higkeit der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung um einen überragend wichtigen Gemein­wohl­belang handele, könne der Gesetzgeber den Kreis der Pflicht­ver­si­cherten so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungs­fähigen Solida­r­ge­mein­schaft erforderlich sei.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

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